Amtlich genehmigt…….oder was ? (April 2006)

Ja ja, ist es nicht erfreulich, dass alles in unserem schönen kleinen Lande bis zum Erbrechen und bis  ins letzte Detail geregelt ist?  Da gibt es Normen, die uns vorschreiben wie eine Toilette auszusehen hat oder wie man die korrekte Haltung beim Kacken einnimmt. Gut, Letzteres ist etwas weit hergeholt, aber nicht ganz unwahrscheinlich J

Auch wir Mopped-Fahrer sind, ohne es oftmals bewusst wahrzunehmen, hunderten bekannten oder weniger bekannten Normen unterworfen.

Und wie das so ist bei Regelungen und Normen, sollen diese ja immer „Up to Date“ sein, also den aktuellen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen. Gerade in den 80ern haben sich die Verantwortlichen gedacht, dass es doch nicht angehen könne, wenn die ganzen Rocker mit Salatschüsseln und Wehrmachtsstahlhelmen auf der Rübe das allgemeine Straßenbild verschandeln. Man rief kurzerhand die uns allen bestens bekannte ECE-Norm für Kraftrad-Schutzhelme ins Leben.

Gerade um diese Norm ranken sich die wildesten Gerüchte, wobei kaum jemand weiß, ob ein Sturzhelm nun der dieser ECE-Norm entsprechen muss oder nicht.

Und der im Folgenden geschilderte gesetzliche Werdegang zeigt einmal mehr, dass man das mit den Vorschriften soweit treiben kann, dass es hinterher nun so gar keinen Sinn mehr ergibt.

Gem. § 21 a II StVO müssen Fahrer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen.

Fragt sich natürlich, was ein amtlich genehmigter Schutzhelm ist.

Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 ( BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen ) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen versehen sind.

Soweit alles klar, oder ?

Zu beachten wäre da aber noch die zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO vom 19.03. 1990. ( BGBl. I S. 550 )

Der §1 dieser Verordnung lautet wie folgt : „Abweichend von § 21 a II und 54 VI StVO vom 16.11. 1970 ( BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38 ) die zuletzt durch die Verordnung vom 09.11. 1989 (BGBL I S. 1976 ) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31.12. 1992 verwendet werden.“

Etwas komplizierter aber immer noch recht übersichtlich, aber jetzt…..

Da gibt es nämlich noch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO ( vgl. den voranstehenden Absatz ) vom 22.12. 1992. ( BGBl I S. 2481 )

Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19.03. 1990 die Worte „bis zum 31.12.1992“ gestrichen werden.

Folgerichtig verbleibt in der o.g. Verordnung  folgender Text : „…..dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet werden.“

So, alle Klarheiten beseitigt?

Rein theoretisch darf man sich also alles auf den Kopf setzen was einem Helm auch nur im Entferntesten ähnlich sieht. So verstoßen Stahlhelme oder die sog. Braincaps nicht gegen die Straßenverkehrsordnung.

Tja, dass kommt halt davon, wenn man Alles bis ins kleinste Detail regeln will, aber irgendwann den Überblick verliert.

So ein ECE-geprüfter Integralhelm hat natürlich den großen Vorteil, dass man das Klappern der Steuerkette nicht mehr so laut in den Ohren hat. Andererseits ist aber auch ne Pudelmütze nicht schlecht, die geht nämlich, im Gegensatz zum Helm, nicht kaputt wenn man sie vom Förderturm schmeißt.

Jetzt aber mal Spaß beiseite. Zwar ist es keine OWI einen ungeprüften Helm zu tragen, ein ungeprüfter Helm kann aber im Falle eines Unfalls recht negative Folgen haben. Nein, nicht nur weil die Birne dann Matsch ist, sondern auch in Versicherungsrechtlicher Hinsicht.

Solltet Ihr bei einem unverschuldetem Unfall, wegen einem nicht nach ECE-Norm geprüften Helm, schwere Kopfverletzungen erleiden, so kann euch durchaus ein gewisses Eigenverschulden treffen. Dieses hat in ungünstigen Fällen die Folge, dass die gegnerische Versicherung sich weigert den gesamten Schaden ( bezogen auf die Kopfverletzungen ) zu begleichen. Wenn die Versicherung per Sachverständigengutachten nachweisen kann, dass die Kopfverletzungen mit ECE-Helm nicht in dem Maße entstanden wären, dann war’s das.

Die Gerichte sehen dieses ähnlich. Wenn ein nicht ECE-geprüfter Helm deutlich hinter dem technisch möglichen Sicherheitsstandart zurückbleibt ( dieses ist bei Stahlhelmen und Headcaps immer der Fall ) und dieser mangelnde Sicherheitsstandart eindeutig ursächlich für die schweren Kopfverletzungen war, kann es sogar daraus hinauslaufen, dass das Eigenverschulden den größeren Teil ausmacht.  Und wer selbst Schuld ist, kriegt auch nix bezahlt…….

See, you………….