Augen auf, beim Mopped-Kauf…. (Februar 2006)


Weihnachten ist nun schon lange vorbei und nun kommt mal wieder die Zeit in welcher man seine üppigen Geldgeschenke verprassen kann. Und weil dass ja nun bis zum Frühjahr auch nicht mehr lang hin ist, wird’s langsam Zeit für ein neues Mopped.

Nun ja, bei den meisten von uns waren die Geldgeschenke wohl soooo üppig, dass da vielleicht, mit ein bisschen Glückt, ein gebrauchtes Mopped bei rausspringt.

Genau, heute geht es mal nicht um die Grün-weiße Rennleitung, sondern um unsere Rechte als Käufer, weil gerade der Kauf von gebrauchten Moppeds oft nach hinten losgehen kann

In diesem Zusammenhang fallen meist die Begriffe Garantie und Mängelgewährleistung; und das sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe.

Eine Garantie wird ausschließlich von Händlern oder Herstellern, meist beim Kauf von Neuware gewährt (freiwillig) um die Qualität ihrer Produkte hervorzuheben. Hierbei muss sich die Garantie ganz konkret auf einen bestimmten Umstand beziehen der in der Zukunft eintreten könnte. (z.B. wird garantiert, dass der Tank nicht innerhalb der nächsten 5 Jahre durchrostet usw.)

Viel interessanter sind für uns Käufer die Mängelgewährleistungsrechte.

Diese sind gesetzlich festgelegt und beziehen sich nicht auf künftige Mängel wie bei der Garantie, sondern auf den Zustand der Kaufsache (Mopped, Ersatzteile usw.) zum Zeitpunkt des Kaufes, genauer gesagt zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Übergabe der Kaufsache an den Käufer)

Hierbei ist zwingend zu unterscheiden von wem ich ein Motorrad oder Ähnliches kaufe.

Kaufe ich von einer Privatperson, so hat diese als Verkäufer die Möglichkeit Mängelgewährleistungsrechte auszuschließen. Hiervon wird auch jeder der ein gebrauchtes Mopped verhökert und einigermaßen klar bei Verstand ist, gebrauch machen.

Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass das Mopped einen Mangel hat, z.B. eingelaufene Nockenwellen und Kurbelwellenlagerschaden, hab ich als Käufer Pech gehabt, weil die Mängelgewährleistung ja ausgeschlossen war.

Aber keine Regel ohne Ausnahme. Hat der Verkäufer z.B. im Vertrag ausdrücklich zugesichert, dass der Motor Tip-Top in Ordnung ist und dem Käufer gelingt der Beweis, dass der Motor bereits beim Kauf Schrott war, hat der Käufer gute Chancen dem Verkäufer einen juristischen Tritt in den Allerwertesten zu verpassen.

Gleiches gilt wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dass heißt er wusste von dem schrottigen Motor, hat diesen Mangel aber vertuscht und verschwiegen.

Sollte der Käufer dieses arglistige Verschweigen eines Mangels beweisen können, hat er wiederum und trotz Ausschluss der Mängelgewährleistung gute Chancen zu seinem Recht zu kommen. In solchen Fällen könnte der Käufer unter Anderem vom Vertrag zurücktreten ( Mopped und Kohle werden zurückgetauscht), er könnte den Kaufpreis mindern (Verkäufer müsste einen Teil des Geldes zurückgeben) und er könnte Schadensersatz geltend machen (z.B. den Betrag der zur Instandsetzung des Motors notwendig ist ).

Kauft man jetzt als Privatperson ein gebrauchtes Mopped bei einem Händler, sieht das ganze für den Käufer noch besser aus. Der Händler darf die Mängelgewährleistungsrechte nicht gänzlich ausschließen, sondern bei gebrauchten Sachen lediglich auf ein Jahr beschränken.

Wenn also innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ein Mangel bemerkt wird, und dieser bereits bei Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache an den Käufer) vorhanden war, kann der Käufer seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Problematisch ist aber die Beweislage. Wie soll ich als Käufer nur beweisen, dass die Nockenwelle schon beim Kauf im Arsch war, und nicht erst durch meine Heizerei kaputt gegangen ist….??? Gelobt sei der Verbraucherschutz. Hier hat der Gesetzgeber endlich mal was Sinnvolles erfunden, nämlich die Beweislastumkehr.

Sofern der Mangel innerhalb von  6 Monaten nach dem Kauf (Gefahrübergang) zu Tage getreten ist, muss ich als Käufer nicht beweisen, dass die Nockenwelle schon im Eimer war. Vielmehr muss der gewerbliche Verkäufer beweisen, dass die Nockenwelle (der Mangel) erst nach dem Gefahrübergang beim Käufer kaputt gegangen ist. Dieses wird ihm im Zweifel schwer fallen, weil er ja nicht gesehen hat, was ich mit dem Mopped auf der Brennplatte alles so angestellt habe. J

Natürlich hängt es immer vom Einzelfall, den Eigenarten des jeweiligen Mangels sowie von vielen weiteren Umständen ab, ob der Käufer oder der Verkäufer die besseren Karten hat.

Befinden wir uns als Käufer in der Situation, dass einige Zeit nach dem Moppedkauf irgendetwas an der Kiste den Geist aufgibt, so sollte unsere erste Frage immer wie folgt lauten:

Ist es technisch möglich, dass der Mangel bereits beim Kauf im Ansatz vorhanden war?

Erst wenn wir (oder ein Sachverständiger) dieses mit Ja beantworten können, lohnt es sich unter Umständen die Sache weiterzuverfolgen.

Viele Mopped-Händler lassen sich von ihren Kunden ein Übergabeprotokoll unterzeichnen. Hierbei wird der Zustand der einzelnen Baugruppen festgehalten, was dem Händler wiederum erleichtert den Beweis der Mangelfreiheit zu führen.

Als Käufer sollte man ein solches Übergabeprotokoll keinesfalls blind unterschreiben, das wäre ein klassisches Eigentor. Man sollte sich auf jeden Fall die Zeit nehmen das Übergabeprotokoll Schritt für Schritt mit dem Verkäufer durchzugehen und die jeweiligen Punkte des Protokolls am Motorrad zu überprüfen. Zudem sollte in dem Übergabeprotokoll vermerkt werden ob eine Probefahrt vorgenommen wurde, wie viele Km mit welcher Höchstgeschwindigkeit gefahren wurden (gibt ja auch Mängel die erst bei 200 Km/h bemerkbar sind, und dann wäre ein Vermerk über die Probefahrt für den Käufer sehr hilfreich).

Sollten bei der Durchsicht des Motorrades Mängel auftauchen, welche zudem im Übergabeprotokoll festgehalten werden, bestätigt der Käufer mit seiner Unterschrift, dass ihm die aufgezählten Mängel bekannt sind. Das hat dann die Folge, dass sich der Käufer nicht mehr auf diese aufgelisteten Mängel berufen kann. Wie gesagt: Guckt euch ganz genau an was ihr unterschreibt und unterschreibt nur, wenn ihr euch sicher seit, dass Übergabeprotokoll und Zustand des Motorrades übereinstimmen.

Ist das Kind tatsächlich einmal in den Brunnen gefallen (Schrott gekauft und der Händler ist stur wie ein altersstarsinniges Maultier), solltet ihr euch auf jeden Fall vom Verbraucherschutz oder einem Rechtsanwalt beraten lassen ob es Sinn macht, rechtlich gegen den Händler anzugehen, denn zu verschenken ham wir ja alle nix….

Also, lasst euch keinen Schrott andrehen..!

See you……………….