Humorvolle Urteile deutscher Gerichte

FG Köln, Urteil vom 09.11.1987, Az: 11 K 3382/87
Fundstelle: EFG 1988, 131

Leitsatz 1. Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die Vorlage der Prozeßvollmacht ist die ohne Vollmacht eingelegte Klage unzulässig.
2. Die Abfassung einer Entscheidung des Gerichts in Versform ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Es klagt vor dem Finanzgericht
– Prozeßvollmacht, die hat er nicht –
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.

Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlußfrist, insoweit hat er
genügend Zeit: 3 Wochen voll
(Art. 3 § 1 VGFGEntlG).

In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.

Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
– Rechtzeitigkeit vor allen Dingen – ,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Widereinsatz frei.

Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sich’s, daß die Ausschlußfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.

Die Klage ist nun unzulässig.

Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozeßvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als – verfügt zuletzt –
die Ausschlußfrist wurd‘ angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
daß Vollmacht vorzulegen war;
sie war auch schriftlich zu erteilen
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.

Für Einsetzung gibt’s keine Fakten,
(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO),
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.

Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts
(§ 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streit’gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.

Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist „Vorbei“
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muß er selbst die Kosten tragen.

  • AG Höxter, Urteil vom 21.06.1995, Az: 8 Js 655/95
    Fundstelle: NJW 1996, 1162

Aus den Gründen
Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat’s duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.

So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!“
Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.

Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.

Aus dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes:

Der Mandant, einerseits zufrieden,
andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
tu ich hiermit kund
für alle in der Rund‘,
für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen – tun wir nicht.