Motorsport für alle….. (Oktober 2007)


Was gibt es schöneres…..ein lauer Sommertag, die 2-Takt-Crosser springt ohne zu mucken an und die Strecke die vor einem liegt ist sogar, gegen ein geringes Entgelt, ganz legal zu befahren.

Also los, lange Linkskurve, enge Rechtskehre, eine schöne Gerade mit abschließendem Sprunghügel, Vollgas und zum Sprung des Jahrhunderts angesetzt……..Wenn man sich jetzt aber während des Fluges die unangenehme Frage stellen muss, was denn das Auto da macht, wo man eigentlich landen wollte, dann ist der Tag sicherlich gelaufen….

So ungefähr hat es sich auf einer Motocrossbahn zugetragen, welche gleichzeitig auch zum Autocross genutzt wurde. Bedauerlicherweise kreuzen sich beide Bahnen im Bereich hinter dem eingangs erwähnten Sprunghügel. Das Oberlandesgericht Dresden hatte nun im Rahmen der Prozesskostenhilfe über die voraussichtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des verunglückten Crossfahrers zu befinden.

Der Crossfahrer verlangte nämlich von dem Betreiber der Bahn, bzw. von dessen Versicherung, Schadensersatz für die zerstörte Maschine und Schmerzensgeld für die zerstörte Gesundheit.

Hiermit hatte er sogar zum Teil Erfolg.

Der Betreiber einer Motocrossbahn ist für die Sicherheit der Strecke im Wettkampf- und Übungsbetrieb verantwortlich. Diese dem Betreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht wird als Nebenpflicht auch Bestandteil des Mietvertrages, wenn der Betreiber gegen ein Entgelt Motocrosssportlern die Bahn zur Nutzung für Übungsfahrten überlässt.

Dieses gilt auch dann, wenn, wie hier geschehen, der Crossfahrer einen Nutzungsvertrag unterschreibt, in welchem die Haftung des Betreibers für Schäden an Mensch und Maschine ausgeschlossen ist. Ein solcher formularmäßig geregelter Haftungsausschluss für etwaige Schäden der Nutzer der Motocrossbahn ist gem. § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam.

Dennoch wird sich unser Crosser einen Mithaftungsanteil von 50 % anrechnen lassen müssen, da die beteiligten Sportler und damit auch der verunglückte Fahrer die für die Durchführung gemeinsamer Übungsfahrten erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht ließen. Worin diese Sorgfaltspflichtverletzung genau zu sehen war, wird nicht näher ausgeführt, immerhin soll es nicht allein daran gelegen haben, dass die Strecke hinter dem Sprunghügel für den Fahrer nicht gänzlich einzusehen war. Das Gericht verfügt anscheinend über Insiderwissen und erkennt zutreffend, dass derartige Sprünge im Motocrosssport regelkonform sind und auch im Übungsbetrieb mit Kreuzungsverkehr nicht gerechnet werden muss. Fragt sich was die Richter des Senats wohl in ihrer Freizeit so treiben……

Fische schwimmen im Schwarm, Kühe gehören zur Herde, Rocker versammeln sich in Rudeln, die Vandalen tauchen in Horden auf und Motorradfahrer fahren im Pulk…..so heißt es amtlich.

Um genau so einen Pulk dreht es sich in einem Urteil des OLG Brandenburg.

Eine Horde Motorradfahrer verabredete sich zu einer Ausfahrt im Pulk um dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich zu überschreiten. Wie üblich fuhr man in versetzter Formation, wobei der spätere Beklagte vor dem Kläger fuhr. Ob nun ein Fuchs über die Fahrbahn lief oder ein Blitzgerät am Fahrbahnrand stand, ja da waren sich die Beteiligten uneinig. Fest steht jedenfalls, dass der Beklagte, aufgrund eines der beiden Ereignisse, sein Bike stark abbremste. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf den vor ihm fahrenden (bremsenden) Beklagten auf.

Nun wissen wir alle, dass derjenige der Auffährt wohl einen zu geringen Abstand eingehalten hat und deshalb schuld ist. Das nennt man Anscheinsbeweis, welcher nur dadurch erschüttert werden kann, dass der Auffahrende einen atypischen Verlauf darlegen und Beweisen kann. (z.B. Zeitsprung, Wormloch oder Außerirdische usw.)

Soweit nichts neues, das interessante kommt aber erst noch.

Bei sportlichen Wettkämpfen, also auch im Rennsport, gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein stillschweigend vereinbarter wechselseitiger Haftungsverzicht der Teilnehmer. Sportliche Wettbewerbe beinhalten ein erhebliches Gefahrenpotential, wobei auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers ist für solche Schäden grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es liegt eine  grobe Regelverletzung vor, welche mit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vergleichen wäre.

Soweit zum Motorsport. Eben dieser wechselseitige Haftungsverzicht kann unter gewissen Umständen auch im Straßenverkehr gelten, wenn sich nämlich mehrere Motorradfahrer dazu verabreden, unter Missachtung jeglicher Geschwindigkeitsbeschränkungen mal wieder ordentlich die Sau raus zu lassen. Kommt es zwischen den im Pulk fahrenden Bikern, welche Erfahrungsgemäß auf Einhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände zu Neben- und Vordermann verzichten, nun zu einem Unfall, ohne dass der Unfall auf die grobe Fahrlässigkeit eines Beteiligten zurückzuführen ist, wird jeder der Beteiligten seinen Schaden selbst tragen müssen.

Die entsprechende Rechtsprechung zu Schwärmen, Herden und Rudeln steht noch aus, wird aber mit Spannung erwartet…J

See you…..