Pocket-Bikes und Alkohol (Dezember 2005)


Ja, ich gestehe :“Ich habe auch ein Pocket-Bike !“ und es macht höllischen Spaß !!

Was mich allerdings beunruhigt, sind die vermehrt auftretenden Berichte über die Bemühungen der Grün-weißen Rennleitung, sich als Ober-Spielverderber zu behaupten.

So kam es z.B. in diesem Jahr einige male vor, dass sich diverse Pocket-Bike Piloten eine Anzeige wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis einhandelten. Klar, wenn man damit auf der Straße fährt ist ja nichts Anderes zu erwarten, aber auf nem Patygelände, wo das seit Jahren eigentlich so üblich ist, fühlte man sich bisher ziemlich sicher.

Nehmen wir z.B. einmal den Fall des Herrn ABC aus XYZ. Dieser drehte auf dem Zeltplatz eines großen norddeutschen Rockfestivals seine all-abendliche Runde auf dem Pocket-Bike. Nun begegnete er zwei stattlichen Herren in Grün und winkte diesen freundlich zu, diese erwiderten den freundlichen Gruß und baten zur Alkoholkontrolle.

Dass Ergebnis war erschütternd, nicht nur dass sich unser Herr ABC auf einer gefährlichen Fahrmaschine ohne Betriebserlaubnis fortbewegte, nein, viel schlimmer, war er doch noch dabei angeschickert ( blau !). Nun taten die Herren in Grün in ehrfürchtiger Pflichterfüllung ihr Werk und nahmen dem Reiter sein edles Roß…… und setzten ein Strafverfahren in Gang.

Das Ende vom Lied:  Führerscheinentzug und Geldstrafe in einem Ausmaß, welches man sonst nur erfährt, wenn man z.B. mit 2 Promille zur Hauptverkehrszeit mit nem 40-Tonner und 110 Km/h durch die Innenstadt brettert. Der Vergleich ist zwar etwas übertrieben, trifft die Sache im Kern aber schon ganz gut.

Dreh- und Angelpunkt dieser beunruhigenden Aktion ist der Begriff des öffentlichen Verkehrsraumes, da außerhalb desselbigen keine Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gelten. Nun stellt sich uns die alles entscheidende Frage : Ist ein Partygelände öffentlich und handelt es sich hierbei um Verkehrsraum ?

Eine konkrete, eindeutige und verständliche Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht.

Wer jetzt denkt, er sei auf einem umzäunten Privatgelände in Sicherheit, der irrt leider.

Erstens ist nahezu scheißegal ob da ein Zaun steht und zweitens kann (muss aber nicht) so ein Gelände öffentlich werden, wenn der Eigentümer einem größeren Personenkreis, welcher sich nicht nur aus Freunden und Bekannten zusammensetzt, die Nutzung zu Verkehrszwecken gestattet.

Wer nun denkt „wo keine Straße da kein Verkehr“ liegt leider schon wieder daneben. Unter den Begriff Verkehr fällt der Flugverkehr, Schiffsverkehr, Straßenverkehr und der Fußgängerverkehr. Was jetzt genau unter Fußgängerverkehr zu verstehen ist, ist in vielen Details äußerst umstritten. Da gibt es diesen zwischenmenschlichen Fußgängerverkehr, der findet auf Festivals und Treffen zwar auch statt, ist hier aber nicht gemeint.

Vielmehr liegt Fußgängerverkehr dann vor, wenn Fußgänger eine Fläche oder einen Weg hauptsächlich dazu benutzen, um von A nach B zu gelangen.

Ein Beispiel um das ganze mal anschaulicher zu gestalten.

Ein Feld neben einer Straße ist in der Regel kein öffentlicher Verkehrsraum.

Wenn nun dieses Feld genutzt wird, um z.B. von der Straße zum See hinter dem Feld zu gelangen, so kann man bei dem dadurch entstandenen Trampelpfad in den meisten Fällen von öffentlichem Verkehrsraum ausgehen.

Wird aber dieses Feld genutzt um dort z.B. gelangweilt in der Sonne zu sitzen, wird es problematisch. Eine verbindliche Einordnung ob öffentlicher Verkehrsraum oder nicht ist kaum möglich. Die Fläche mag zwar öffentlich sein, es findet aber kein Verkehr statt.

Zurück zu unserem Herrn ABC aus XYZ und dem Campingground des Festivals. Hier gibt es einige Argumente, die für eine öffentlich Verkehrsfläche sprechen, aber ebenso einige, die dagegen sprechen.

Naja, das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch lange nicht gesprochen und das Endergebnis bleibt abzuwarten.

Eines ist sicher, nur weil jemand am Wochenende mit Gleichgesinnten das ein oder andere Bier trinken und dann ein wenig mit selbstgebauten Bikes, umgebauten Rasenmähern oder Pocket-Bikes usw. über den Platz fährt, muss er es sich noch lange nicht bieten lassen so behandelt zu werden wie jemand der dieses im öffentlichen Straßenverkehr tut und dabei Unbeteiligte erheblich gefährdet.

Ich denke eine Kriminalisierung des Erstgenannten ist gänzlich fehl am Platze und seine Verhaltensweise verdient eine grundlegend andere Betrachtungsweise und Einstufung als die des gemeinen Alkoholsünders.

Wir werden sehen………………………

See you !