Too fast…die teuersten Fotos der Welt ( Part II ) (September 2005)

Irgendwo in einem kleinen Dorf mitten in der Pampas, weit entfernt von jeglicher Zivilisation.

Das Ortsausgangsschild ist nur noch 200 Meter entfernt, 150 Meter, 100 Meter …….GAAAAS !!

Der 180er beißt sich erbittert in den Asphalt, Drehzahl und Vorderrad erreichen ungeahnte Höhen, ein Gefühl unendlicher Freiheit…….noch 50 Meter bis zum Ortsausgangsschild…BLITZ !!

Ups, wo bin ich ? Dorfstraße innerorts, 50 km/h erlaubt, ein flüchtiger Blick auf den Tacho… 138 Km/H…….äh, 10 % Abzug….reicht wohl nicht. Oh Shit !!

Genau, denn eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder –Aufhebung gilt ab genau der Stelle an der sie steht. Also 50 km/h vor dem Ortsausgangsschild und 100 km/h direkt dahinter.

Nun könnte man es glatt als hinterhältig empfinden wenn in unmittelbarer Nähe solcher geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsmessung stattfindet.

Und ausnahmsweise ist unsere diesbezügliche Empfindung nicht ganz falsch.

In jedem Bundesland existieren Richtlinien wonach bei Geschwindigkeitsmessungen, je nach Bundesland ein Abstand von 100 – 200 Metern von geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen einzuhalten ist. Leider kennt man nicht in jedem Bundesland dieses Abstandserfordernis und die, die sich eigentlich daran halten müssen, dürfen an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen oder aufgrund örtlicher Gegebenheiten davon abweichen. Diese Richtlinien besitzen leider keinen Gesetzescharakter und stellen daher für den Bürger kein einklagbares Recht dar. Ein Verstoß der Grün-weißen Rennleitung gegen eben diese Richtlinien führt also eher selten zu einer Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung, ist jedoch oftmals geeignet vor Gericht eine Strafmilderung zu erreichen.

Bessere Chancen ergeben sich, wenn man von einer stationären Blitzkiste erwischt wird, ohne dabei direkt angehalten zu werden.

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, dass dem Verkehrssünder sein sündiges Verhalten positiv nachgewiesen werden muss. Allein aufgrund der Tatsache, dass er Halter des fotografierten Fahrzeuges ist, darf nicht der Rückschluss gezogen werden er sei zum Zeitpunkt des Verstoßes auch der Fahrer gewesen.

Der Fahrer muss also deutlich erkennbar sein. Naturgemäß wird die Identifizierung des Fahrers durch den Sturzhelm erschwert, erst recht, wenn dieser mit einem stark getönten oder verspiegelten Visier ausgestattet ist. Solltet ihr also mal einen Anhörungsbogen mit Bild erhalten, sagt Ihr am besten voerst nicht zur Sache aus. Die Behauptung, ein Anderer sei mit dem Motorrad gefahren und man wisse jetzt gar nicht mehr wer das war, ist ein zweischneidiges Schwert. Bei einem schweren Verkehrsverstoß oder bei wiederholten kleineren Verstößen könnte euch unter Umständen ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Auch die Behauptung, ein Verwandter sei gefahren und diesen müsse man wegen seines Zeugnisverweigerungsrechtes aus § 52 StPO nicht nennen, kann nach hinten losgehen. Immerhin wird durch diese Behauptung der Täterkreis stark eingeschränkt und die Polizei weiß nun wo sie suchen muss. Zudem kann auch hier ein Fahrtenbuch drohen. Hierzu sei noch angemerkt : Je größer der Zeitraum zwischen Verstoß und Zugang des Anhörungsbogens, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Fahrtenbuchauflage, wenn sich der Halter nicht mehr erinnern kann wer damals das Mopped fuhr.

Nun sollte man jedoch keinesfalls den Enthusiasmus der ermittelnden Beamten und deren technischen Möglichkeiten unterschätzen.

Klar, bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird niemand einen riesen Aufwand

betreiben um den Fahrer zu identifizieren. Bei schwerwiegenden Verstößen gibt man sich an den zuständigen Stellen jedoch richtig Mühe. So ist es durchaus zu erwarten, dass Ermittlungsbeamte mit dem Foto auf eurer Arbeitsstelle oder in der Nachbarschaft auftauchen und dort unangenehme Fragen stellen. Zudem reicht es bei den heutigen technischen Standards zur Personenidentifizierung oftmals aus, wenn auf dem Foto nur die Augenpartie des Fahrers zu erkennen ist. Nötigenfalls wird sogar ein Gutachter beauftragt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Fotos welche der Polizei vorliegen von ganz anderer Qualität sind als die billigen Abzüge die mit dem Anhörungsbogen verschickt werden.

Auch ein schwarzes oder verspiegeltes Visier hilft euch nicht immer. Es passiert zwar eher selten, doch selbst anhand der Figur, Körperhaltung und der spezifischen Kleidung ist eine Identifizierung des Fahrers möglich.  Ganz schlecht ist es in diesem Zusammenhang, den ermittelnden Beamten, welche gerade mit dem Foto in der Hand die Nachbarn befragen, mit genau dem Lederkombi und Helm in die Arme zu laufen, der auch auf dem Foto zu sehen ist. (Das ist kein Witz ! Alles schon vorgekommen, und das häufiger als man glauben mag.)

Die Grenze zwischen leichten und schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen, also zwischen geringem und enormem Aufwand zur Identifizierung, dürfte in etwa in dem Bereich liegen in dem es von der einfachen Geldbuße zum Fahrverbot mit Flens-Punkten übergeht. Da sich dieses häufig ändert und zudem von vielen weiteren Einzelheiten abhängt muss ich an dieser Stelle auf den aktuellen Bußgeldkatalog verweisen.

Die beste Lösung ist es natürlich immer nur so schnell zu fahren, wie es gerade erlaubt ist..:-)