Unfall ohne Grenzen………….. (Februar 2008)


Unfälle sind in der Regel ein unerfreuliches Ereignis, welches oftmals während der Schadensabwicklung noch viel unerfreulicher wird. In vielen Fällen ist es für den Betroffenen schon recht schwierig zu seinem Recht zu kommen, wenn die unfallbeteiligten Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und bei einem deutschen Versicherer haftpflichtversichert sind. Richtig kompliziert wird es aber, wenn eines der beteiligten Fahrzeuge im Ausland zugelassen und versichert ist, oder aber das im Inland zugelassene Kfz im Ausland einen Unfall erleidet.

Gut, wirklich kompliziert ist es nun doch nicht und der geschädigte Deutsche muss in den meisten Fällen nicht befürchten auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.

1. Unfall im Inland mit einem im Ausland zugelassenen Kfz:
Da stellt man an der Tankstelle sein liebevoll umgebautes Zweirad nur kurz ab um Zigaretten zu holen und sieht gerade noch aus dem Augenwinkel wie der holländische Tourist versucht sein Wohnwagengespann rückwärts an die Zapfsäule zu manövrieren. Noch während man sich fragt ob der wohl das Motorrad sieht, hat er es auch schon umgefahren und überrollt.  Na Prima, dann erlernen wir mal schnell die holländische Sprache um dem holländischen Versicherer klar zu machen, dass man jetzt gern Schadensersatz hätte. Während das mit holländisch vielleicht sogar noch klappen könnte, so hört es doch spätestens dann auf lustig zu sein, wenn das Wohnwagengespann z.B. aus Rumänien oder so stammt.
Aber so kompliziert ist es gar nicht. Bei einem Unfall wie dem geschilderten sollte sich der Geschädigte an den Büro grüne Karte e.V. (Glockengießerwall1, 20095 Hamburg) wenden. Der Geschädigte hat, neben den Ansprüchen gegenüber der ausländischen Versicherung sogar noch einen direkten Anspruch gegenüber dem Büro grüne Karte e.V. Sobald der Geschädigte den Unfall dort gemeldet hat, wird der genannte Verein eine inländische Versicherung mit der Regulierung beauftragen, dieser wiederum setzt sich mit der ausländischen Versicherung in Verbindung. Das ganze dauert zwar etwas länger als üblich, in der Regel bekommt der Geschädigte dann jedoch den ihm zustehenden Schadensersatz. Für welche Länder diese Regelung gilt und auf welche Schadenssummen das ganze beschränkt ist kann man direkt beim Büro grüne Karte e.V. in Erfahrung bringen.

2. Unfall zweier Deutscher im Ausland
Da knallt man schön mit der Super-Moto über die engen Gebirgsstraßen Mallorcas und wem begegnet man? Klar, einem Deutschen, der mit seinem Brenner gerade die gleiche Idee hatte, nur in entgegen gesetzter Richtung. Nun nehmen einige Bundesbürger an, dass das doch gar kein Problem sei, da Mallorca ja schließlich ein Bundesland der BRD ist und deshalb dort auch deutsches Recht gelte. Im Ergebnis stimmt es sogar zum Teil, nur die Argumentation ist etwas neben der Spur.
Grundsätzlich gilt das Tatortprinzip, d.h. es gilt das Recht des Landes, in welchem sich der Vorfall ereignet. Wenn aber die Beteiligten beide Deutsche und die Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind, dann gilt das deutsche Schadensrecht. Die Angelegenheit wird also so behandelt, als habe der Unfall in Deutschland stattgefunden und wird von den deutschen Versicherungen im Inland abgewickelt. Dieses jedoch mit einer Einschränkung: Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage wird immer das jeweilige Straßenverkehrsrecht des Landes zugrunde gelegt, in welchem der Unfall stattgefunden hat.

3.      Unfall mit einem Ausländer im Ausland:
Handelt es sich bei dem Unfallgegner um einen Bürger eines EU oder EWR-Staates wird alles gut. Jede Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU hat gegenüber jedem anderen EU Mitgliedsstaat einen Schadensregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieses Schadensregulierungsbeauftragten sind zumeist der Sprache des Landes mächtig, für welches sie zuständig sind. Wer in einem konkreten Fall der jeweilige Schadensregulierungsbeauftragte ist, lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden. (www.zentralruf.de) Der Schaden wird dann jedoch nach den gesetzlichen Regelungen des EU-Mitgliedsstaates welchem der Schädiger angehört, reguliert. Bislang war es jedoch schwierig seine Rechte gegenüber einem solchen Schädiger, bzw. gegenüber der Versicherung eines solchen Schädigers, gerichtlich geltend zu machen. Die Klage musste bislang in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat eingereicht werden, was durch sprachliche Barrieren meist erschwert wurde. Nun erkannte der EuGh in einem Urteil vom 13.12. 2007 jedoch darauf, dass, sofern dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen die ausländische Versicherung zusteht, und diese im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates ansässig ist, der Geschädigte vor dem Gericht seines Wohnsitzes direkt gegen den ausländischen Versicherer Klage erheben kann.

Sitzt der Unfallgegner außerhalb der EU, dann hat man ein echtes Problem. Solche Fälle sind für deutsche Rechtsanwälte kaum lösbar. Zudem spielen die Rechtsschutzversicherungen bei diesen Fallkonstellationen meist nicht mit. Wird euch also mal das Motorrad in der Sahara von einem Kamel zertrampelt hat man zwar was schönes zu erzählen, Schadensersatz wird es dafür aber kaum geben.

Also bleibt mit euren Mühlen schön innerhalb der EU, dann klappt’s auch mit der Schadensregulierung.

See you……………………….