1000 mal ist nix passiert…. (März 2006)


Es gibt ja nun 1000 und eine Art den Lappen zu verlieren.

Eine der beliebtesten ist sicherlich, nach nem durchgefeierten Abend mit mehr Promille im Blut als ne Schildkröte alt wird, der Grün-weißen Rennleitung in die Falle zu gehen.

Klar, das wissen wir alle und ebenso müssen wir nicht drüber diskutieren dass Alkohol am Lenker völlig fehl am Platze ist.

Das gefährlichste am Alkohol ist, dass er enthemmend wirkt, und das sogar völlig unabhängig von der Intelligenz oder Reife desjenigen der ihn vernichtet hat. Eben diese Wirkung der Enthemmung in Verbindung mit dem Führen eines Kraftrades habe ich anhand eines unerschrockenen Selbstversuches zu ergründen versucht. Ne Kiste Bier, ne 250er Vollcrosser und ein Gelände welches mit Sicherheit nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählt. Nun muss ich ja zugeben, dass man nach 3 Flaschen Bier fährt wie ein junger Gott, nie zuvor war ich schneller oder besser. Es war aber auch nie zuvor sooft so knapp.

Na ja, und nach 5 Flaschen Bier fährt man ständig irgendwo gegen und schaut sich die Regenwürmer ausgiebig aus der Nähe an. Langes Geschwafel, kurzer Sinn: Das selbe Spielchen auf der Straße mit 150 PS unterm Arsch und es könnt sich jetzt jemand Anderes was Schlaues für diese Rubrik ausdenken.

Ach, Ihr erwartet was Rechtliches zum Thema Alk und Straße? Na gut, dann legen wir mal

los!

Die 0,5 Promillegrenze kennt ja nun jeder. Von einer 0,3 Promille-Grenze hat aber kaum jemand was gehört. Und es gibt sie doch. Führt man im Verkehr ein Fahrzeug und hat dabei zwischen 0,3 und 0,5 Promille im Blut, ist das grundsätzlich nicht ganz so wild, es ist nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit, da das passende Gesetz fehlt. Wenn aber zum vorstehend genannten Promillewert eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit und somit eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzukommt, dann bewegt man sich im Bereich einer Straftat des § 316 StGB. Trunkenheit im Verkehr, und das ist bei weitem schlechter als ne Ordnungswidrigkeit. Eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit wird angenommen, wenn man z.B. leicht aus der Kurve getragen wird, leichte Schlangenlinien fährt, oder in einen Unfall verwickelt wird, welchen man stocknüchtern noch hätte verhindern können. Hierbei ist es jedoch Sache des Gerichts dem Alkoholsünder nachzuweisen, dass das Fahrverhalten, was als alkoholbedingte Fahrunsicherheit gewertet werden soll, mit 100 %iger Sicherheit im nüchternen Zustand nicht passiert wäre.

Im Bereich von 0,5 bis 1,09 Promille befindet man sich im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Kommt zum Promillepegel die eine oder andere alkoholbedingte Ausfallerscheinung hinzu hat man wieder eine Straftat gemäß § 316 StGB an den Hacken.

Lediglich wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und somit eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gänzlich ausgeschlossen werden können, bewegt man sich noch im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. Die Unterscheidung wird anhand unzähligerFaktoren vorgenommen, es können unter anderem körperlicher Zustand des Fahrers, Verkehrssituation, Witterungsverhältnisse usw. eine Rolle bei der Bestimmung spielen, ob es sich um eine Owi oder eine Straftat handelt. In einem Grossteil der Fälle ist bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille jedoch von einer Straftat nach § 316 StGB auszugehen.

Der Unterschied zwischen Owi und Straftat ist folgender: Bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit droht maximal ein Fahrverbot von 3 Monaten, bei der Begehung einer Straftat nach § 316 StGB droht neben einem Fahrverbot die Entziehung der Fahrerlaubnis für weitaus längere Zeiträume. Hierbei kommt es immer auf die schwere des Verstoßes an.

Kommen wir zur magischen Grenze von 1,1 Promille. Ab diesem Wert liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und es wird immer eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen.

Selbst der stadtbekannte Trunkenbold, der sich vielleicht erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille sicher bewegen kann, kann sich nicht mehr damit herausreden, dass er ja sicher Fahren könne und, Alkohol sei Dank, auch niemanden gefährden würde wenn er in diesem Zustand Mopped fährt.

Zu unterscheiden ist noch die Fahrlässige und die Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt.

Natürlich drohen bei der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt höhere Strafen, weitaus interessanter ist jedoch das Verhalten der Straßenverkehrsbehörde. Im Falle einer Erstverurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit wird nach Ablauf der durch das Gericht ausgesprochenen Sperrfrist völlig unproblematisch eine neue Fahrerlaubnis erteilt, meistens jedenfalls.

Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt geht die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich davon aus, dass der Verurteilte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst nach der erfolgreichen Absolvierung einer schweine-teuren MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) erteilt. Und die muss man erst mal bestehen….

Und wie immer, wenn man von der Rennleitung angehalten wird und aus Versehen doch was getrunken hat, gilt die Regel: Erst mal die Fresse halten!

Denn in kaum einer anderen Angelegenheit kann man sich so schnell mit nur wenigen Worten um Kopf und Kragen reden.

Also lasst euch immer schön von eurer Frau nach Hause Fahren !

See you……………….