Leider sind wir alle keine Multitalente und Alleskönner, so dass wir ab und zu unsere Bikes oder Autos mal in die Werkstatt bringen müssen. Schön ist es dann, einen vertrauten und zuverlässigen Ansprechpartner zu haben, welches jedoch leider immer seltener wird.
Was so teilweise in diversen Werkstattbetrieben gepfuscht und beschissen wird, lässt einem die Rückenhaare zu Berge stehen. Dabei macht es noch nicht einmal einen nennenswerten Unterschied, ob man sich in die Klauen einer Markenwerkstatt oder in die eines Hinterhofschraubers begibt.
Dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei Dank, steht man als Verbraucher und Kunde solcher Werkstätten jedoch nicht ganz wehrlos da. Um seine Rechte jedoch, nötigenfalls gerichtlich, durchsetzen zu können, sind von vornherein gewisse Schritte und Verhaltensmuster einzuhalten.
Nehmen wir zum Beispiel einen verbeulten Tank, welcher von einem Fachbetrieb ausgebeult, gespachtelt und lackiert werden sollte. Da der lackierte Tank am Ende aussah wie die Oberschenkel einer 150-Kilo-Walküre am Strand von EL Arenal, war der Auftraggebernaturgemäß nicht gerade erfreut über die angewandte Lackierkunst.
In diesem (fiktiven) Fall ist das weitere Vorgehen nun recht einfach, da die Mangelhaftigkeit der Arbeit offen zu Tage tritt.
Der enttäuschte Kunde sollte zunächst die „Abnahme“ des Werkes (und die Bezahlung) verweigern und dem Werkunternehmer nun eine Frist zur Nachbesserung (auf Kosten des Werkunternehmers) setzten. Um im Nachhinein Unstimmigkeiten zu vermeiden ist anzuraten dieses schriftlich zu tun.
Aber Vorsicht!! Bei unwesentlichen Mängeln, wie z.B. einem Lackläufer auf der Unterseite des Tanks, ist die Verweigerung der Abnahme und Bezahlung nicht möglich.
Schlägt die Nachbesserung nun fehl, d.h. der Tank sieht immer noch nach Hammerschlaglackierung aus, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Gleiches Recht, und zwar ohne vorherige Fristsetzung, steht dem Kunden zu, wenn der Werkunternehmer die Nachbesserung verweigert oder dem Kunden eine Nachbesserung unzumutbar ist. Was hierbei unzumutbar ist lässt sich leider nicht allgemeingültig feststellen, es kommt wie so oft auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Nach Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist kann der Kunde den Tank auch zu einer anderen Lackiererei bringen und die Nachbesserung dort durchführen lassen. Das gilt im Übrigen jedoch nur dann, wenn der Pfuscher die Nachbesserung nicht zu Recht verweigert.
Die Kosten dieser „Ersatzvornahme“ hat im Regelfall der erste Lackierer zu tragen.
Problematischer wird es, wenn z.B. eine fehlerhafte Reparatur, Inspektion etc. nicht so offensichtlich zu Tage tritt. Wird eine solche vermutet muss von Anfang an sehr gewissenhaft vorgegangen werden um Beweismittel für ein ggf. folgendes Gerichtsverfahren zu sammeln.
Zunächst gilt die oben beschriebene Vorgehensweise gleichermaßen. Ist jedoch die Mangelhaftigkeit einer Reparatur nicht offensichtlich, so wird die Werkstatt in der Regel eine Nachbesserung verweigern. Ob dieses zu Recht geschieht lässt sich meist nur in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren klären, wobei ein Gutachten die Mangelhaftigkeit der Arbeiten wird klären müssen.
Wozu mangelhafte Arbeiten einer Werkstatt führen können möchte ich an folgendem realen Fall schildern……nur die Namen sind frei erfunden.
Eddi Vollgas darf nun nach zwei Jahren Schleicherei endlich die offene Klasse fahren und bringt seine Maschine in die Werkstatt seines Vertrauens um die lästige 34-PS-Drossel entfernen zu lassen. Nach der Entdrosselung fährt er einige Tage nur langsam im Stadtverkehr. Als Eddi zum ersten mal die Landstraße benutzt, will er doch mal testen, was der Hobel so alles kann und zieht das Gas bis zum Anschlag auf. Die enorme Beschleunigung treibt Eddi auch sogleich die Freudentränen ins Gesicht, unmittelbar gefolgt von Angstschweiß und Herzrasen, da der Vergaser auf der Vollgasstellung hängen bleibt. Da die sich rasch nähernde Kurve nicht wirklich mit Vollgas zu nehmen ist, wird eine Vollbremsung, notwendig. Es kommt zum Sturz wobei Eddi einige Verletzungen und das Motorrad einen Totalschaden davon trägt.
Wer jetzt falsch agiert könnte es schwer haben seine eventuell bestehenden Ansprüche gegenüber der Werkstatt, bzw. deren Betriebshaftpflichtversicherung durchzusetzen.
Da das Motorrad erst wenige Tage vor dem Vorfall von einer Fachwerkstatt entdrosselt wurde, lag natürlich nahe, dass dort etwas falsch gelaufen ist. Sollte die Werkstatt sämtliche Verantwortung von sich weisen, empfiehlt es sich, ein Gutachten zur Schadensentstehung (Warum blieb der Vergaser auf Vollgasstellung hängen?) anfertigen zu lassen. Um sicher zu gehen, sollte dieses im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens geschehen. (Mehr dazu gibt’s bei eurem Anwalt zu hören)
Ganz falsch wäre es, der beteiligten Werkstatt das Wrack zur Prüfung hinzustellen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese versuchen könnte, Ihren Fehler zu vertuschen.
Im Beispielsfall stellte sich durch ein einfaches Schadenentstehungsgutachten heraus, dass eine von zwei Schrauben, welche die Gaszugführung halten, fehlte. Die Führung verdrehte sich und klemmte so den Gaszug auf Vollgasstellung fest. Da zur Entdrosselung der Vergaser nebst dieser Gaszugführung entfernt wurde, konnte das Verschulden der Werkstatt zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Sodann musste ein weiteres Gutachten, und zwar zur Schadenshöhe angefertigt werden.
Aufgrund der guten Vorbereitung und Eddis umsichtigen Verhalten nach der Schadensentstehung war ein gerichtliches Verfahren nicht mehr notwendig.
Solltet Ihr einmal den Eindruck haben, in die Hände von Pfuschern geraten zu sein, scheut nicht den Gang zum Anwalt. Dieser wird euch genau darüber informieren, was in welcher Reihenfolge zu tun ist. Ohne juristischen Rat dürfte es in vielen dieser Fälle sehr schwierig sein, zu seinem Recht zu gelangen und nicht über diverse juristische Feinheiten zu stolpern.
Am Besten ist es natürlich Pfuscher zu meiden……
…..see you