Fernsehen regt ja manchmal die Phantasie an, zumindest wenn man wie ich gestern Star Wars gesehen hat. Da stellen sich einem Juristen wie mir im allgemeinen Fragen wie: „Wann kommen endlich diese Moppeds ohne Räder auf den Markt?“ oder „Hat Darth Vader Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten seiner Schutzkleidung wenn ihm ein Jedi mit ner farbigen Neonröhre einen Scheitel zieht?“ oder „Steht dem Vader ein Nutzungsausfallersatz zu, wenn jemand seinen Raumgleiter schrottet, ihm aber nebenbei noch ein Basisschiff zur Bewältigung der täglichen Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen zur Verfügung steht?“ und zu guter letzt: „Interessiert das diesen Darth Vader überhaupt?“
In der unendlichen Weite der deutschen Gerichte herrscht zumindest in der Hinsicht ein Gleichgewicht der Macht, dass sich alle dort befindlichen Richter mit diesen Themen befassen. Die einen, die guten, haben viel Verständnis für Motorradfahrer und die anderen haben sich der dunklen Seite der Macht verschrieben. Das hält sich in etwa die Waage. Nun kommt es vor, dass die Urteile der dunklen Seite nicht immer Bestand haben, die der anderen aber auch nicht.
Bislang wurde es als nahezu unstreitig in der Rechtsprechung angesehen, dass einem Motorradfahrer, sofern ihm ein Pkw zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht, kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zusteht, wenn ihm unverschuldet sein zweirädriger Untersatz kaltverformt wurde.
Nun scheint für Harley Fahrer etwas anderes zu gelten, urteilte das OLG Düsseldorf im Jahre 2007. Der Kläger erlitt mit seiner „Elektra-Glide“ (widerlich) einen unverschuldeten Verkehrsunfall bei dem das Motorrad schwer beschädigt wurde. Die Reparatur dauerte sage und Schreibe 78 Tage, für welche der Kläger Nutzungsausfall verlangte.
Nun verfügte der Kläger jedoch über ein eigenes Auto, welches er anstelle des Motorrades für alle notwendigen Fahrten auch nutzte.
Bislang hat die gängige Rechtsprechung die geschädigten Biker auf die Benutzung ihrer Pkw verwiesen und ihnen einen Nutzungsausfall für das beschädigte Motorrad nicht zugesprochen. Anders jedoch das OLG Düsseldorf, welches dem Harleyfahrer einen Nutzungsausfall mit folgender, erstaunlicher Argumentation, zusprach:
„Der hier zu bewertende Gebrauchsvorteil des Motorrades wird durch die Nutzung des Pkw nicht ersetzt. Die beschädigte Maschine ist nämlich ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt zwar einerseits das übliche Bedürfnis nach Mobilität, bietet andererseits aber ein im Vergleich zu einem Pkw völlig anderes Fahrgefühl und auch eine andere Art der Fortbewegung. Gerade dieses besondere Gefühl hat sich der Kläger mit dem Erwerb der Harley-Davidson erkauft. Mit der Nutzung des Pkw konnte der Kläger demgegenüber nur die reine Funktion als Transportmittel ausgleichen. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des Luxusmotorrades ist dem Kläger aber fühlbar entgangen, so dass ein entsprechender Entschädigungsanspruch gerechtfertigt ist.“
Ich bin baff und stelle mir sogleich die Frage ob vorstehendes wohl auch für meine Yamaha gilt…..und was der Richter wohl in der Garage stehen hat.
Auch wenn das mal wieder ein erfreuliches Urteil zu sein scheint, glaube ich nicht, dass sich diese Ansicht durchsetzen wird. Warten wir’s mal ab.
Kommen wir nun zu Lord Helmchens Schutzkleidung und der Neonröhre….oder besser zur beschädigten Schutzkleidung des Motorradfahrers. Bislang wurde in solchen Fällen von unseren Gerichten überwiegend der Ersatz des Neupreises zugesprochen, da es sich bei Sicherheitsbekleidung um reine Funktionsbekleidung handelt, dessen Schutzfunktion durch häufiges Tragen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nun heckte die dunkle Seite der Macht an einem dunklen Ort einen finsteren Plan aus.
Das Landgericht Duisburg(dunkler Ort) lehnte in seinem Urteil vom 20.02. 2007(finsterer Plan) einen Schadensersatz auf Basis des Neupreises bei Motorradschutzbekleidung grundsätzlich ab. Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden. (so ein Unsinn, ich habe meinen Helm noch in Reichsmark bezahlt und der ist immer noch gut)
Ein Helm sei 5 Jahre einsetzbar, Handschuhe 8 Jahre, Stiefel 6 Jahre und ein Rückenprotektor könne 12 Jahre benutzt werden. Zur Berechnung des Zeitwertes entwickelte man folgende Formel:
Anhand der vorstehend bezeichneten Gesamtnutzungsdauer wird, gemessen am Alter der Bekleidungsgegenstände zum Unfallzeitpunkt, die Restnutzungsdauer errechnet. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis neuer Kleidung am Unfalltag multipliziert und sodann durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert…..und schon steht unterm Strich der Zeitwert der jeweiligen Bekleidungsstücke.
Und jetzt kauft doch mal für den zugesprochenen Betrag einen neuen (gebrauchten) Helm. Viel Spaß dabei und vergesst das Flohpulver nicht.
Auf solche Ideen kann man auch nur kommen, wenn mal gerade kein Licht in der Nähe ist, weshalb man das ja auch „Dunkle Seite der Macht“ nennt.
Möge der Saft mit euch sein…..
See you…