Kein Herz für Vampire! (März 2008)


Da halten sich doch hartnäckig die Gerüchte, im fernen Transsylvanien gäbe es eine Spezies die ihren wehrlosen Opfern, meist gegen deren Willen, das Blut aus dem Körper saugt. Kaum angezapft verwandeln sich nun die zuvor harmlosen Opfer selbst in Blutsauger.

Nun gut, Transsylvanien ist weit entfernt und ob die Lebensmittelbeschaffung dort wirklich so rau von statten geht vermag ich nicht zutreffend zu beurteilen. Immerhin gibt es in Deutschland eine ähnliche Spezies, welche im Verhalten deutliche Parallelen zu ihren transsylvanischen  Artgenossen aufzeigt. Auch in Deutschland wird wehrlosen Opfern, meist gegen deren Willen, das Blut aus dem Körper gesaugt. Kaum angezapft verwandeln sich jedoch in Deutschland die zuvor harmlosen Opfer meist in noch harmlosere Fußgänger.

Anders als ihre transsylvanischen Artgenossen entnimmt die Deutsche Spezies ihren Opfern das Blut nicht um sich davon zu ernähren, sondern um anhand des Blutes den Alkohol- oder Drogengehalt desselbigen festzustellen. Das typische Jagdrevier ist hierbei oftmals der alltägliche Straßenverkehr.

Gem. § 81a StPO darf eine körperliche Untersuchung an einem Beschuldigten angeordnet werden, wenn dieses zur Feststellung von Tatsachen, welche für das Verfahren von Bedeutung sind, notwendig ist. Gemeint ist hier unter anderem die Entnahme von Blutproben.

In der Vergangenheit war es häufig an der Tagesordnung, dass von der grün-weißen Rennleitung wie wild Blutentnahmen angeordnet wurden, ohne dass  hierbei auf den Absatz 2 des § 81a StPO ausreichend geachtet wurde. Dieser besagt nämlich, dass die Anordnung einer Blutentnahme nur von einem Richter vorgenommen werden darf und lediglich in Ausnahmefällen auch von der Staatanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten, der Rennleitung, vorgenommen werden darf. Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn durch eine zeitliche Verzögerung der Blutentnahme der Untersuchungserfolg gefährdet würde. Der gängigen Praxis der grün-weißen Rennleitung, ihre Kompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme sei durch „Gefahr im Verzug“ begründet, ohne hierbei die Eilbedürftigkeit gewissenhaft zu überprüfen, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 12.02. 2007 einen Riegel vorgeschoben. (Aktenzeichen: 2 BvR 273/06)

In der Praxis bedeutet dies, dass die grün-weiße Rennleitung, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnet, grundsätzlich zunächst versuchen muss eine richterliche Anordnung zu erwirken. Dieses ist im Zweifel auch telefonisch möglich. Erst wenn sämtliche ernsthaften Versuche, einen zuständigen Richter zu erreichen, fehlgeschlagen sind und keine anderweitigen Möglichkeiten existieren an verwertbare Untersuchungserfolge zu gelangen, darf die grün-weiße Rennleitung die Entnahme einer Blutprobe anordnen.

Dem Betroffenen steht in Fällen, in welchen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch die grün-weiße Rennleitung bestehen das Recht auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu.

Stellt sich nun bei der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme heraus, dass diese rechtswidrig war, unterliegen die Untersuchungsergebnisse einem Beweisverbot. Die Ergebnisse dürfen in einem späteren Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwendet werden. Der Betroffene kann sogar die Vernichtung der Blutproben verlangen.

Das hört sich soweit ja schon einmal ganz gut an, ob aber tatsächlich „Gefahr im Verzug“ vorliegt oder nicht, hängt in jedem Einzelfall von unzähligen Umständen ab welche im einzelnen, zumindest von einem Laien, kaum zu überblicken sind. Nach wie vor ist die Anordnung einer Blutentnahme möglich und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen auch rechtmäßig.

Im Übrigen muss die Blutentnahme von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Wird die Blutentnahme von einem finsteren Typen mit langen Eckzähnen vorgenommen, ist das mit Sicherheit rechtswidrig, auch wenn einem die nachträgliche gerichtliche Überprüfung dann nicht mehr weiterhilft………..wozu auch, wer fliegen kann braucht keinen FührerscheinJ

Solltet ihr selbst einmal von einer solchen Maßnahme betroffen sein, lasst das ganze von eurem Anwalt prüfen………………besser aber noch: Don’t drink and drive!!

See you…………