…….eine stark gefährdete Spezies (Mai 2006)


Es ist eine seltsame, ziemlich flache Spezies, welche ein tristes, unauffälliges und meist friedliches Dasein in Geldbörsen und Brieftaschen vieler, ja fast aller Motorradfahrer fristet. Die meisten dieser Art verbringen eine große Zeit ihres Lebens in absoluter Dunkelheit und Enge, welche sie nur selten verlassen, meist  um sich den staunenden Grün-weißen Zweibeinern für einen Augenblick zu präsentieren. Die Männchen erkennt man an der runzligen grauen Oberfläche, wohingegen die Weibchen durch ihre glatte rosafarbene Haut auffallen. Die Jungen bestechen durch ihr zackiges, hartes und scharfkantiges Auftreten.

Der Führerschein befindet sich im ständigen Kampf gegen seine natürlichen Fressfeinde, die Ordnungsbehörde und  das Gericht, welche ihm mit Ihren scharfen Krallen, dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis, immer wieder schwer zu schaffen machen.

Der Führerschein ist wie gesagt das Papier, bzw. das Stück Plastik welches wir in unseren Brieftaschen bei uns tragen, also nur die amtliche Bescheinigung, dass man die Fahrerlaubnisprüfung bestanden hat und zum Führen eines Kfz geeignet ist.
Die Erteilung Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde ist der Eigentliche Akt, welcher uns zum Führen eines Kfz berechtigt.

Dreh- und Angelpunkt ist also die Fahrerlaubnis. Die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein ist nicht unwichtig, dazu später mehr.

Nun ist uns allen bekannt, dass man, wenn man im Straßenverkehr mal Mist gebaut hat, mit dem Ausschluss aus dem motorisierten Straßenverkehr bestraft werden kann.

Die mildeste Form ist die Verhängung eines Fahrverbotes. Dieses gilt für alle, auch für eventuell fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. (z.B. Mofa). Das Fahrverbot beträgt zwischen 1 und 3 Monaten. Nicht darüber und nicht darunter.

Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es darf lediglich kein Gebrauch von ihr gemacht werden. Der Betroffene wird in der Regel aufgefordert, seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der zuständigen Ordnungsbehörde abzugeben. Das Fahrverbot beginnt mit Abgabe des Führerscheins.

Glück im Unglück ist hierbei, dass der betroffene die Möglichkeit hat, den Zeitraum des Fahrverbotes so zu wählen, dass er das Fahrverbot z.B. in seinen Jahresurlaub legt. So gibt’s auch kein Theater mit dem Chef. Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug führt macht sich selbstverständlich strafbar.

Die nächste Stufe ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst kommt es oft zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses setzt zum einen voraus, dass gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und im anschließenden Gerichtsverfahren die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig entzogen wird. Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins. Meistens passiert das Ganze aber andersrum. Man wird von der grün-weißen Rennleitung bei irgendetwas Schwerwiegendem erwischt, z.B. völlig breit am Lenker.

Nun wird der Führerschein, d.h. das Stück Papier, sichergestellt (wenn er freiwillig rausgetan wird) oder beschlagnahmt, wenn der Sicherstellung widersprochen wird. Sollten irgendwelche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Lappens bestehen, empfiehlt es sich, der Sicherstellung zu widersprechen.  Eine Beschlagnahme ist im nach hinein rechtlich überprüfbar, eine Sicherstellung nicht. In beiden Fällen folgt in der Regel die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Nun kommt es ab und zu mal vor, dass zwar die Fahrerlaubnis entzogen wurde, der Führerschein sich aber noch im Besitz des Betroffenen befindet. Sobald die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Inhaber bekannt gegeben wurde, ist der Führerschein nix mehr wert und sollte keinesfalls mehr genutzt werden. Auch wenn man ja zufällig noch den Führerschein in Händen hält, wäre das Fahren eines Kfz ein ganz grober und teurer Fehler.

Im Anschluss wird ein Gericht entscheiden, ob der Führerschein endgültig entzogen wird. Bei der Dauer des endgültigen Entzugs wird die Dauer der vorläufigen Entziehung berücksichtigt. Für die darüber hinausgehende Zeit wird eine Führerschein-Sperre verhängt, was bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde angewiesen wird, dem Betroffenen vor Ablauf dieser Sperre keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ist einem die Fahrerlaubnis endgültig entzogen worden, so muss man zum Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen, denn die alte ist ja unwiederbringlich futsch.
Ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist, hängt von der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Behörde kann auf eine Prüfung verzichten, wenn 1.) noch nicht mehr als zwei Jahre seit der Entziehung vergangen sind, und 2.)keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme Rechtfertigen, dass der Bewerber die zur Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Wenn mehr als zwei Jahre seit der Entziehung der Fahrerlaubnis verstrichen sind, muss zwingend eine Prüfung abgelegt werden.

In vielen Fällen kommt noch ein weiteres Problem hinzu. Die MPU(Medizinisch-Psychologische-Untersuchung), auch Idiotentest genannt.

Wird diese positiv abgeschlossen (Ha Ha Ha) steht der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nichts mehr im Wege.

Wann die MPU gefordert wird und was dabei zu beachten ist, erzähl ich dann beim nächsten Mal.

Se you………………