Was beim Umbauen zu beachten ist

Viele Biker bauen Ihre Bikes gern um.

Gerade hier lauern jedoch in rechtlicher Hinsicht einige Gefahren, welche unter Umständen ziemlich teuer werden können.

So kann der Anbau falscher , bzw. nicht zugelassener Teile, oder eine fehlende Eintragung zum erlöschen der Betriebserlaubnis und somit zum Verlust des Versicherungschutzes führen. Zum einen kann das strafrechtliche Konsequenzen haben, zum anderen berufen sich die Versicherungen ganz gerne auf die erloschene Betriebserlaubnis, wenn sie mal wieder einen Schaden nicht zahlen wollen.

Zur Verdeutlichung der Gefahren einmal folgender fiktiver Fall :

Motorradfahrer Manni Vollgas baut seine FzR um. Ein kurzes Heck, ein Superbikelenker und ein lauter Auspuff. Zur Leistungssteigerung noch ein paar Sportluftfilter und einen Flachschiebervergaser, damit die Luftfilter auch richtig zu Geltung kommen. Der TüV interessiert Ihn nicht sonderlich, da er in den letzen Jahren nie von der grün-weißen Rennleitung angehalten wurde und eine Mängelkarte ja sowieso weniger kostet als die ganzen Eintragungen.

Nun verliert er auf einer Hauptverkehrsstraße die Kontrolle über den Renner, und legt sich ganz böse auf die Straße. Manni selbst passiert zwar nicht viel, aber sein Mopped nutzt den Schwung um einen Fußgänger auf der anderen Straßenseite zu treffen und diesen schwer zu verletzen………Shit happens !

Folgen :

Die Erstversorgung des Fußgängers, Transport zur Klinik und etliche Operationen schlagen schon mal mit 25.000 € zu Buche.

Je nach schwere der Verletzungen folgen Schmerzensgeld und Verdienstausfall ( der Fußgänger war Selbstständig und verdiente vor dem Unfall 2.000 € täglich )

Also noch mal 90.000 €

Da der Fußgänger leider nicht mehr ganz zu reparieren ist, kann er seinen erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf an den Nagel hängen. Es wird eine lebenslange Rente fällig……

Natürlich zahlt das erstmal Mannis Haftpflichtversicherung.  Das Motorrad wurde beschlagnahmt und anlässlich einer polizeilichen Begutachtung entdeckte man die diversen Umbauten. Da freut sich die Haftpflichtversicherung, da sie nun einen guten Grund hat, die bereits an den Geschädigten geleisteten Zahlungen von Manni zurückzufordern.

Das war’s für Manni, wenn er Glück hat, kann er sich in Zukunft gerade noch ne Mofa leisten.

Gut, die Geschichte ist frei erfunden, aber nicht sehr unwahrscheinlich, daher nachfolgend ein paar kleine Hinweise zu diversen TüV-Vorschriften :

Die nachfolgenden Ausführungen zu diversen TüV-Vorschriften sind weder abschließend noch verbindlich, da jedem Tüv-Ingenieur ein Ermessensspielraum zusteht welcher sehr unterschiedlich genutzt wird. Zudem ändern sich die geltenden Vorschriften regelmäßig. Es empfiehlt sich also die umfangreicheren Umbaumaßnahmen  vorab mit dem örtlichen TüV zu besprechen.

Nachfolgende Hinweise dienen daher lediglich dazu einen groben Überblick zu verschaffen und erfolgen ohne Gewähr.

  • Auspuffanlagen

Ø      EG-ABE :Die meisten Zubehörauspuffanlagen sind mit einem E-Prüfzeichen versehen und verfügen über eine EG-ABE. Diese Anlagen können eingetragen werden, müssen sie aber nicht.

Ø      ABE : liegt eine schriftliche ABE vor ( meist ein roter Din A 5 Zettel ) muss diese stets mitgeführt werden, auch hier ist eine Eintragung in desn meisten Fällen nicht notwendig.

Ø      TüV-Gutachten : Habt Ihr ein TüV-Gutachten für eure Anlage, dann muss diese zwingend vom Tüv abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.

Ø      Keine Unterlagen : Wenn keinerlei Unterlagen für Eure Auspuffanlage existieren, weil diese z.B. sehr alt oder gar selbst gebaut ist, so kann diese dennoch eingetragen werden wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Abhängig vom Baujahr des Fahrzeuges müssen die zulässigen Geräuschwerte ( ab Bj.: 89 auch die Abgaswerte ) eingehalten werden. Die Überprüfung findet anhand einer umständlichen und teuren Geräusch / Abgasmessung statt. Die Kosten hierfür liegen je nach Prüfstelle zwischen 600,- und 1100,- €.

Ø      Manipulierte Auspuffanlagen : Oftmals kommt es vor, dass in eine Racing-Anlage die Kennzeichnung einer zugelassenen Anlage eingeschlagen wird, oder eine zugelassene Anlage wird aufgebohrt usw, Ihr wisst ja selbst was so möglich ist. Das Problem hierbei ist jedoch, dass in den meisten dieser Fälle eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB gegeben ist. ( Der Auspuff mit Nummer ist eine zusammengesetzte Urkunde ! ) Da es sich hierbei nicht mehr um eine Ordnungswiedrigkeit sondern um eine Straftat handelt, wird’s unter Umständen richtig teuer ! Hinzu kommen noch diverse verwirklichte Ordnungswidrigkeitentatbestände aus der StvZO und versicherungsrechtliche Probleme…….Also lasst Euch besser nicht erwischen !

  • Hinterradabdeckung / Vorderradabdeckung :

Hier wird mit Zweierlei Maß gemessen. Zum einen gibt es die glücklichen Besitzer einer neueren Maschine ( ab ca. 1994 ) welche nach EG-Richtlinien zugelassen sind.

Für diese ist die konkrete Länge der Radabdeckung ( vorn und hinten ) nicht genannt. Die Radabdeckung muss an einer gedachten Linie ( von der Radachse im 30 Grad-Winkel nach hinten-oben ) enden…so munkelt man J Stichwort ist die „ausreichende“ Radabdeckung, wobei wir wieder beim Ermessensspielraum der Prüfer angelangt sind.

Bei älteren Fahrzeugen ohne EG-Zulassung ist dieses hingegen eindeutig geregelt. Im belasteten Zustand des Fahrzeugs muss die Radabdeckung 150 mm über der Horizontalen der Achse ( vorn und hinten ) enden…..sieht ganz schön bescheiden aus !

  • Scheinwerfer / Blinker / Rückleuchten

Ø     Blinker :
Sollten dran sein, zumindest bei Fahrzeugen ab Bj.: 1962. Wichtig ist der jeweilige Abstand der Blinker zueinander und zum Scheinwerfer, bzw. Rücklicht. Vorn muss der Abstand zwischen den Blinkern mind. 340 mm, hinten mind. 240 mm betragen. Der Abstand der Blinker zum Scheinwerfer / Rücklicht muss  mind. 100 mm betragen. Zubehörblinker müssen ein Prüfzeichen tragen, eine Eintragung ist nicht erforderlich ( Außer bei Ochsenaugen und Kellermännern )

Ø      Ochsenaugen / Kellermänner ( Lenkerendenblinker )
Die alten „Ochsenaugen“ von Hella müssen anhand des beigefügten TüV-Gutachtens eingetragen werden. Der Abstand zwischen den Blinkern muss mind. 560 mm betragen. Zudem müssen die Ochsenaugen von hinten und seitlich von Hinten, auch wenn ein Beifahrer mitfährt gut zu sehen sein. Diese überprüft der TüV oftmals mit einer bloßen einfachen Sichtprüfung. Bei Fahrzeugen ab Bj. 1985 wird ein zusätzliches hinteres Paar Blinker verlangt. Dennoch hört man immer wieder von Eintragungen ohne hinteres Paar Blinker….nichts ist unmöglich.
Die Kellermänner sind nach EG-Recht zugelassen und tragen ein entsprechendes Prüfzeichen. Eine Eintragung ist nicht erforderlich. Auch hier gilt genau genommen, dass ein zusätzliches hinteres Paar Blinker Pflicht ist.

Ø      Scheinwerfer / Doppelscheinwerfer
Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich zugelassen. Bei der Verkabelung sollte man jedoch folgendes beachten :
Ältere Moppeds ohne EG-Zulassung dürfen zwar ein Doppel-Fernlicht haben, jedoch nur ein einzelnes Abblendlicht, es sei denn beide Scheinwerfer haben eine gemeinsame Streuscheibe.
Moppeds mit EG-Zulassung dürfen sowohl Doppel-Fernlicht, als auch Doppelabblendlicht haben.

Ø      Nebelscheinwerfer :
Nebelscheinwerfer oder zusätzliche Fernscheinwerfer sind erlaubt.
Sie müssen separat zu schalten, und in etwa auf Höhe des Hauptscheinwerfers montiert sein. ( Nebel links, Fernlicht rechts ) Bei zusätzlichen Fernscheinwerfern müssen diese so geschaltet sein, dass das im Hauptscheinwerfer vorhandene Fernlicht nicht mitleuchtet.
Sämtliche Zusatzscheinwerfer müssen jedoch mit einem Prüfzeichen versehen sein ( siehe unten )

Ø      Rückleuchten :
Umstritten ist die Zulässigkeit von Doppelrückleuchten. Diese sind bei älteren Fahrzeugen ohne EG-Zulassung dann zulässig, wenn sie dicht nebeneinander montiert sind und nur eine Bremsleuchte vorhanden ist.
Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung darf auch das Bremslicht doppelt vorhanden sein.
Bei Fahrzeugen bis Bj. 1983 darf das Bremslicht sogar gelb sein.
Der allseits so gehasste Rückstrahler ist leider immer noch Pflicht. Hier gibt es jedoch häufig Rückleuchten in welche der Rückstrahler integriert wurde. Wichtig ist hier, dass der Rückstrahler im Rücklicht als solcher gekennzeichnet ist und ein eigenes Prüfzeichen hat.

Ø      Kontrolleuchten :
Vorgeschrieben sind lediglich Kontrolleuchten für Blinker und Fernlicht. Diese sind jedoch dann entbehrlich, wenn der Fahrer anhand der Schalterstellung oder an direkt den Blinkern/ Fernlicht erkennen kann ob diese eingeschaltet sind.

Ø      Sonstige Beleuchtung :
Sonstige Beleuchtung wie bunte Lämpchen, Schwarzlichtröhren und die neuerdings auch häufig zu bewundernde LED-Technik ist im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig und darf höchstens zu Showzwecken kurzzeitig montiert werden. Mit dem zweirädrigen Weihnachtsbaum sollte man öffentliche Straßen aber meiden, und das gilt auch zur Weihnachtszeit.

Ø      Prüfzeichen
Gerade was die Beleuchtungseinrichtung eines Motorrades betrifft, darf man alles verbauen was mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen ist. Das bedeutet jedoch genaugenommen, dass an Bikes ohne EG-ABE nur Leuchten verbaut werden dürfen, die mit einer Prüfschlange und der alten KBA-Nummer versehen sind.
Alle modernen Scheinwerfer / Rücklichter und Blinker die mit einem E-Prüfzeichen versehen sind dürfen daher ausschließlich an Bikes mit eEG- Zulassung montiert werden. In der Praxis interessiert diese Unterscheidung meist kein Schwein, auch nicht beim TüV. Zu beachten ist, dass E-Prüfzeichen nicht gleich E-Prüfzeichen ist. Vielmehr kommt es auf die Zahl dahinter an, um herauszufinden in welcher Funktion das jeweilige Leuchtmittel zugelassen ist ( eine genaue Übersicht folgt in Kürze ) Im Zweifel kann einem die Nachfrage beim TüV ne Menge Stress ersparen.

  • Heckumbauten :

Ø Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muss mindestens 300 mm, darf höchtens 1200 mm über der Fahrbahn montiert sein. Gemessen wird im belasteten Zustand. Eine Neigung von 30 Grad ( nach innen und aussen  J ) ist zulässig. Zudem muss das Kennzeichen entweder über eine im Rücklicht integrierte oder eine separate Kennzeichenbeleuchtung beleuchtet werden. Für Bikes mit EG-Zulassung gilt leider das EG-Recht, welches besagt, dass das Kennzeichen mittig montiert werden muss. Das Deutsche Recht kennt diese Bestimmung nicht. Dennoch ist es auch bei älteren Bikes Ohne EG-Zulassung kaum noch möglich ein seitliches Kennzeichen eintragen zu lassen. Glücklich sei der, der’s bereits eingetragen hat !

Ø      Gepäckträger / Sissybar
Ein Gepäckträger muss nicht eingetragen werden. Es dürfen nur keine scharfen Kanten vorhanden sein und er muss stabil befestigt sein.
Die Sissybar ( übersetzt soviel wie : „Weichlingsstange“) ist ohne weiteres bis zu einer Höhe von 2600mm über Fahrbahnhöhe zugelassen. Eine Eintragung ist in der Regel nicht erforderlich. Auch hier sind natürlich keine scharfen Kannten erlaubt.

Ø      Einmannhöcker / Streetfighter-Heck
Diese Teile müssen stets per Einzelabnahme vom TüV abgenommen und eingetragen werden. Wichtig ist hier, dass der Hersteller ein Materialgutachten mitliefert. Vor dem Umbau unbedingt beim TüV nachfragen wenn’s keine bösen Überraschungen geben soll.

Ø      Sitzbank :
Eine Zwei-Mann-Sitzbank muss mindestens 60 cm lang sein ( wenn Haltegriffe für den Beifahrer vorhanden sind ) und mind. 65 cm lang sein, wenn sich zwischen Fahrer und Beifahrer ein Haltegurt befindet. Haltegriffe, wahlweise Haltegurt sind  bei Zwei-Personen-Zulassung Pflicht.
Bei der Zulassung für nur eine Person sollte der Sitz eine Länge zwischen mindestens 30 cm und höchstens 40 cm haben. Jede Änderung der Zahl der Sitzplätze muss eingetragen werden.

  • Lenker
    Ein anderer Lenker muss immer eingetragen werden. Die meisten Zubehör-Lenker werden vom Hersteller mit ABE, Gutachten oder Festigkeitsnachweisen versehen, so dass eine Eintragung in der Regel keine Probleme macht. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die Griffhöhe nicht mehr als 500 mm über der Sitzfläche liegt und der Lenker sich frei bewegen lässt, ohne beim volleinschlag Beulen in den Tank zu machen.
  • Scheiben / Verkleidungen / Masken

Ø      Minimalverkleidungen / Streetfightermasken
Hatte das Motorrad vorher eine Vollverkleidung, so muss diese im Falle der Demontage aus den Papieren ausgetragen werden. Hierbei prüft der TüV anhand einer Fahrprobe, ob sich die Fahreigenschaften durch Demontage der Vollverkleidung und Montage der Minimalverkleidung negativ verändert haben. Ein meist nicht ganz günstiger Vorgang. In vielen Fällen wird die Maske jedoch eingetragen. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer ABE, eines TüV-Gutachtens oder wenigstens eines Materialgutachtens. Sollte euch eine ABE, bzw. Gutachten vorliegen in welchen euer Fahrzeug aufgeführt ist, so ist eine Fahrprobe nicht notwendig, da die Fahreigenschaften des in der ABE / Gutachten aufgeführten Modells in Verbindung mit der jeweiligen Minimalverkleidung bereits geprüft wurden.
Zudem müssen die verbauten Scheinwerfer natürlich den bereits oben genannten Anforderungen entsprechen ( vgl. den Punkt Scheinwerfer / Blinker / Rückleuchten )
Sollte das Motorrad zuvor ohne Verkleidung, bzw. nur mir einer Halbverkleidung ( Rahmenfest ) ausgestattet gewesen sein, verzichtet der TüV oftmals auf eine Fahrprobe, da eine negative Veränderung hierbei eher unwahrscheinlich ist. Ähnliches gilt für Motorräder mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von unter 160 Km/h.

Ø      Scheiben / Verkleidungsscheiben
Auch Windschilder und Verkleidungsscheiben müssen eingetragen werden. Soweit gelten  die selben Bestimmungen wie für die Minimalverkleidungen.
Also : Bei universal verwendbaren Scheiben ist eine Fahrprobe eigentlich immer notwendig, bei Scheiben, die speziell für euer Bike entwickelt sind, und wo dieses auch aus der ABE oder dem Gutachten hervorgeht, ist eine Fahrprobe grundsätzlich entbehrlich.

  • Fahrwerkstuning

Ø     Reifen :
Solange im Brief nur die Größe der Reifen eingetragen ist, könnt Ihr Reifen jedes Herstellers verwenden solange diese der eingetragenen Größe und Beschaffenheit entsprechen. Ist eine Markenbindung eingetragen, so muss jede weitere Reifenmarke die man fahren will, auch wenn die Dimensionen die gleichen sind, eingetragen werden. Die meisten Hersteller verfügen über eine „Freigabeliste“ in welcher alle Motorräder aufgeführt sind, für welche ein bestimmter Reifen zulässig ist. Eine Freigabe des Reifenherstellers erleichtert die Eintragung ungemein. Ohne Freigabe des Herstellers wird wieder einmal eine kostspielige Fahrprobe und Einzelabnahme fällig. Vorderer und hinterer Reifen sollten das selbe Profilmuster haben, d.h. vom gleichen Hersteller und Typ sein.

Ø    Felgen :
Verbaut man andere Felgen an einem Motorrad, so müssen diese immer eingetragen werden ( Auch wenn sie den Dimensionen der originalen Felgen entsprechen ). Bei Zubehörfelgen (z.B. Supermoto-Umbauten ) wird ein Gutachten mitgeliefert, eine Eintragung ist daher meist unproblematisch.
Verbaut man Felgen eines anderen Motorrades können auch diese eingetragen werden. Hierbei sollte mann darauf achten, dass die Spender-Felgen von einem Motorrad stammen, das in etwa gleiche oder mehr Leistung und gleiche oder mehr Höchstgeschwindigkeit hat, als das Motorrad an welchem man die Felgen verbauen will.
Z.B. Die Speichenfelgen einer KTM niemals auf einen 1000 ccm Supersportler verbauen…J Andersrum wäre es möglich und eintragungsfähig !
Dennoch ist auch hier eine Fahrprobe des TüV angesagt.

Ø      Schwinge :
Auch hier gilt, alles ist möglich ! Entweder mit einer Zubehör-Schwinge mit entsprechendem Gutachten, dann ist die Eintragung eher unproblematisch, oder die Transplantation einer Schwinge eines anderen Bikes, wobei das oben zu den Felgen gesagte auch hier sinngemäß gilt. Also teure Fahrprobe und Einzelabnahme.