Ausgetrickst…… (Oktober 2006)


Der gemeine Fighterpilot ist ja ständig auf der Suche nach Lücken. Nach Lücken zwischen Autos oder grün-weißen Männchen, die mitten auf der Straße stehen und einen vermeintlich am Fortkommen hindern wollen. Erst wenn das mit einer solchen Lücke mal nicht geklappt hat, kommt die große Suche nach der Lücke im Gesetz. Eine recht interessante Möglichkeit unserem staubigen Verwaltungsapparat ein Schnippchen zu schlagen hat der Europäische Gerichtshof erst kürzlich geprüft und sogar bestätigt. Und warum hat er’s geprüft ? Na Klar, weil die Bayern mal wieder ihr eigenes Süppchen kochen wollten, sich aber nicht sicher waren ob sie’s auch dürfen. Vorab sei gesagt, sie dürfen’s nicht.

Es geht, wie sollte es auch anders sein, einmal mehr um die MPU.

Bei den Einen verhindert der leere Geldbeutel die Durchführung einer MPU, Andere hätten allein schon aufgrund Ihrer Leberwerte nicht die geringste Chance eine MPU zu bestehen und wieder Andere geraten einfach nur an einen unausgeglichenen  Psychiater, dessen einziges Lebensziel darin besteht jedem dem er begegnet ein frühkindliches Problem mit seiner Mutter anzuhängen. Die Sache mit den geistigen Mängeln und der agressiven Fahrweise lassen wir mal beiseite, betrifft eh nur die über 80-Jährigen Porschefahrer.

Eines haben aber alle gemeinsam:  Sie werden ihr Zweirad vermutlich noch lange Zeit mit Pedalen und Fußkraft antreiben müssen…………wenn da nicht die Europäische Union wäre.

Die Ausgangssituation ist Folgende:

Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Nun, da die Sperrfrist abgelaufen ist, bittet die Straßenverkehrsbehörde zur MPU. Ohne positive MPU gibt’s keine neue Fahrerlaubnis, so denkt sich das zumindest die Straßenverkehrsbehörde.

Nun ist jedoch jeder EU – Mitgliedsstaat verpflichtet, eine Fahrerlaubnis die ein anderer EU-Mitgliedsstaat erteilt hat, anzuerkennen.

( wenn es jemanden interessiert, kann er dies in Art.1 Abs.1 und 2 der Richtlinie 91/439 nachlesen.)

Also begibt man sich ins Ausland und legt dort eine Fahrprüfung ab. Mit der frisch erworbenen Fahrerlaubnis geht’s ab nach Hause, lässt den ausländischen Lappen in einen deutschen umtauschen und rauf auf’s Mopped.

Nun gut, ganz so leicht ist es nicht, da auch die weiteren EU-Richtlinien Berücksichtigung finden sollten. So hängt die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU- Mitgliedsstaat vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, einer Prüfung der Kenntnisse (also einfach: theoretische und praktische Prüfung) als auch von der Erfüllung diverser gesundheitlicher Voraussetzungen ab. Der schwierigste Punkt ist der Umstand, dass man sich mindestens 6 Monate als Student auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen EU-Mitgliedstaates aufgehalten haben muss, oder dort einen festen Wohnsitz vorweisen kann. Auch da gibt es aber Ausnahmen und Alternativen,  ein Blick ins Internet verschafft Klarheit.

Da es nun vielfach vorkam, dass diverse Behörden trotzdem die Durchführung einer MPU forderten und den Inhabern einer  ausländischen Fahrerlaubnis die Nutzung derselbigen untersagten, mussten einige Verwaltungsgerichte die ganze Sache bereits mehrfach prüfen. Um nun letzte Unklarheiten zu beseitigen sollte der EuGH  auch mal seine Meinung dazu sagen.

Auf den Punkt gebracht musste sich der EuGH um die folgende Frage kümmern.

Müssen die deutschen Straßenverkehrsbehörden eine gültige Fahrerlaubnis anerkennen (und in eine Deutsche umschreiben), welche nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland ohne vorherige Durchführung einer MPU erworben wurde, der Fahrerlaubnisinhaber aber in Deutschland eine MPU hätte durchführen müssen um eine Fahrerlaubnis zu erlangen ? Vorausgesetzt natürlich, der Fahrerlaubnisinhaber war seit der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis ein vorbildlicher artiger Verkehrsteilnehmer.

Nun bleibt lediglich das Problem, den Inhalt eines EuGH-Beschlusses in eine einigermaßen verständliche Form zu bringen. (wer’s unverständlich mag, bitte hier nachlesen : EuGH Beschluss vom 06.04. 2006, Aktenzeichen: C-227/05)

Allen anderen sei kurz und knapp gesagt: Ja !

Die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins aus dem EU-Ausland darf, unter den o.g. Voraussetzungen, von den deutschen Behörden (und von anderen Behörden andere EU-Mitgliedsstaaten) nicht verweigert werden. Die Befugnisse, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen liegen ausschließlich bei der Behörde des ausstellenden Staates. Im Ergebnis darf also die deutsche Straßenverkehrsbehörde keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers (das ist Derjenige, der seinen ausländischen Lappen gegen einen Deutschen eintauschen will) fordern, also darf auch keine MPU angeordnet werden.

Selbstverständlich schreibt der EuGH das Ganze etwas ausführlicher und umfangreicher und natürlich komplizierter so dass ich natürlich nicht auf jede Kleinigkeit eingehen kann. Geht hier aber nicht, da ich nur eine Seite vollmachen darf und das komplizierte Zeug dann sowieso keiner mehr lesen möchte.

Also wie immer auf’s Wesentliche reduziert:

Sperrfrist abwarten, im EU-Ausland den Lappen machen und sauber bleiben, dann kann man die Einladung zur MPU auch getrost ablehnen……

……………see you