Das moderne Märchen vom Schlaraffenland…. (November 2007)


Erinnert Ihr euch noch an dieses Märchen aus unserer frühesten Jugend ? Da wurde uns von einem Land erzählt in dem Flüsse aus Honig fließen und wo einem die gebratenen Tauben direkt in den Mund fliegen… BÄH ! Ist ja widerlich!! Erstmal klebt man nach dem Bad im Fluss wie Sau und wird der beste Freund der Ameisen und zum Zweiten erinnern kopflose gegrillte Flugratten die einem direkt in den Mund fliegen an einen ziemlich ekelhaften Horrorfilm. Wer will schon  zeckenbefallene, milbenverseuchte Flugratten mit Vogelgrippe futtern?? Ich nicht…..

Nun, dass moderne Schlaraffenland gibt es tatsächlich und es liegt irgendwo im vereinigten Europäischen Königreich. Dort wo  „zu Laut“ ein Fremdwort ist, offene Luftfilter und fehlende Hinterradabdeckungen erlaubt sind und dort wo die TüV-Prüfer einem gebraten direkt in den Mund fliegen….. vergesst den letzten Halbsatz!!

Nehmen wir beispielsweise Großbritannien. Wenn man sich ansieht was da drüben alles mit einer Zulassung versehen wird, muss man doch glauben, dass der dortige Verkehrsminister in direkter Linie von Mad Max abstammt.

Nun kommt bestimmt nicht nur mir allein der eine Gedanke: „ICH WILL DAS AUCH“

Also, Moped bei einem Bekannten in England anmelden, englisches Kennzeichen dran und den ollen TüV nen guten Mann sein lassen…… Denkste, so einfach ist es leider nicht!

Grundsätzlich ist es gem. § 20 I FZV möglich, dass ein in einem EU/EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr der BRD in Betrieb genommen wird.

Um ein Fahrzeug mit ordnungsgemäßer ausländischer Zulassung in Deutschland bewegen zu dürfen, muss man aber leider einiges beachten.

Zunächst darf das ausländische Fahrzeug nur vorübergehend am deutschen Straßenverkehr teilnehmen (§20 I Satz 1 FZV). Als vorübergehend wurden in der Rechtsprechung bislang Zeiträume von mehreren Monaten bis hin zu einem Jahr eingestuft.

Jetzt kann aber nicht jeder einfach ein Fahrzeug im Ausland zulassen. Voraussetzung ist, dass der Halter in dem Land der Zulassung seinen Wohnsitz oder Betriebssitz hat.

Halter eines Fahrzeuges ist nicht zwingend derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung steht, sondern vielmehr der, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, den Verwendungsnutzen zieht und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inn hat. Das ist zwar meistens der Halter, aber eben nicht immer.

Dieser Halter muss seinen Wohnsitz also im Ausland haben. Der Wohnsitz richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt eines Menschen ist dort, wo er enge Beziehungen hat. Ein Pendler hat z.B. seinen Wohnsitz an der Heimatanschrift, solange er mindestens einmal im Monat dorthin zurückkehrt.

Um nun ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug auf deutschen Straßen bewegen zu dürfen ist noch ein weiterer Punkt zu erfüllen.

Der regelmäßige Standort des Fahrzeugs darf nicht in Deutschland liegen. Was dem Halter sein Lebensmittelpunkt, ist dem Mopped sein regelmäßiger Standort. Nicht etwa, dass von einem Motorrad enge Beziehungen zu seiner Umwelt erwartet werden, nein , der regelmäßige Standort ist derjenige Ort, an welchem das Fahrzeug hauptsächlich ruht um von dort aus unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt zu werden. Klingt komisch, ist aber so.

Es reicht daher leider nicht aus, einmal monatlich mit dem Fahrzeug in sein Zulassungsland zu fahren um den regelmäßigen Standort dort zu begründen.

Wer nur eine der vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt nicht in den Genuss der Vergünstigungen des § 20 I FZ und wird sein Fahrzeug hier in Deutschland zulassen müssen. .

Fährt nun dennoch ein EU-Mitbürger mit seinem im EU-Ausland zugelassenen Kfz auf deutschen Straßen, ist’s, wenn er denn erwischt wird, in den meisten Fällen  eine Ordnungswidrigkeit. (§ 3 I i.V.m. § 48 Nr.1a FZV) und kostet 50,- € (Nr. 175 BKatV). Vorausgesetzt natürlich, für ihn gilt nicht die Ausnahmeregelung des § 20 I FZV.

Aus der Traum vom importierten Schlaraffenland….

See you…..