Motorräder bei Gericht…. (August 2007)


Finster sieht’s aus, zumindest wenn man aus dem Fenster schaut. Regen, Sturm und Temperaturen die dem Polarkreis alle Ehre machen. An’s Motorradfahren ist kaum zu denken und manch einer spielt angesichts der Niederschlagsmengen mit dem Gedanken, sein Bike gegen einen Jet-Ski einzutauschen.

Nur einer beschäftigt sich ungeachtet des finsteren Sommers ausführlich mit unserem liebsten Kind, dem Motorrad. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist fleißig bei der Sache und bemüht sich darum, dass das Motorrad dieser Tage nicht vollends in Vergessenheit gerät.

Was folgt ist ein kleiner Auszug interessanter Gerichtsurteile rund um den Verkehr und das Motorrad.

BGH, Az.: VIII ZR 92/06

Verkauft jemand über „Ebay“ ein Motorrad und gibt die  Laufleistung mit 30.000 Km an, so hat der Käufer ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufes, wenn sich herausstellt, dass das Motorrad tatsächlich 30.000 Meilen ( 49.000 Km) Laufleistung hat. Dieses gilt auch für private Anbieter, welche in Ihrem Angebot bei „Ebay“ darauf hingewiesen haben, dass das Motorrad ohne Gewähr verkauft wird.

Landgericht Berlin, Az.: 18 O 452/03

Ein Mototorrad, bzw. Ladenhüter, welches bereits seit 12 Monaten beim Händler steht, darf von diesem nicht als „Neufahrzeug“ verkauft werden. Dies gilt auch, wenn das Motorrad mangelfrei ist und in den 12 Monaten nicht bewegt wurde. Der Käufer hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufes. Das gilt aber nur wenn dem Käufer bei Kauf nicht bekannt war, dass das Mopped schon so lang beim Händler stand.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 11 U 39/96

Normalerweise kann man an gestohlenen Gegenständen kein Eigentum erwerben, auch wenn man beim Kauf der Sache gutgläubig ist.

Das OLG Köln schränkt diesen Grundsatz jedoch wie folgt ein:

Baut ein technisch versierter Ganove aus gestohlenen Teilen ein Motorrad zusammen, und verkauft er dieses, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufes. Der Ganove hat durch den Zusammenbau der gestohlenen Teile eine neue Sache geschaffen an der er Eigentum erworben hat. Dieses Eigentum kann er selbstverständlich auf den Käufer übertragen.

Kommt jetzt bloß nicht auf blöde Ideen! Das ist ein älteres Urteil und die gängige Rechtsprechung wird dieses Urteil höchstwahrscheinlich nicht bestätigen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 30/05

Wenn man am Auspuff rumfummelt, und hierdurch das Abgas- und/oder Geräuschverhalten seines Motorrades nachteilig verändert, erlischt die Betriebserlaubnis des Motorrades! So ist das!

Die Betriebserlaubnis erlischt allerdings nicht, wenn Querbleche an einem Schalldämpfer mit EWG-Zulassung aufgrund Korrosion oder Alter abfallen, welches durch das o.g. Urteil bestätigt wird.

Ein erlöschen der Betriebserlaubnis setzt voraus, dass die Veränderungen am Auspuff nachweislich bewusst und gewollt vorgenommen werden.

(Anmerkung: ein  kleines bisschen Rost hat noch niemandem geschadet..:-))

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 38 / 03

Es klingt wie in einem Märchen, wenn Vater Staat dazu verurteilt wird, einem das geschrottete Motorrad zu bezahlen. Ist aber kein Märchen, sondern ein Urteil des OLG Hamm. Ein  Biker begegnete Spurrillen von 6 Metern Länge und 7 Cm Tiefe. Trotz der geringen Geschwindigkeit von 40 Km/h kam er zu Fall.

Die zuständige Behörde hatte die besagte Stelle jedoch vier Tage vor dem Unfall überprüft und blieb untätig. Da solche Spurrillen nicht über Nacht entstehen, konnte der Behörde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden.  Dem Biker steht hierdurch ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu.

Da geht einem doch das Herz auf….

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6U 28/01

Fahre nur halb so schnell wie du weit gucken kannst, oder so ähnlich! So könnte man den Kontext des Urteils des OLG Hamm kurz umschreiben. Ein Motorradfahrer, der bei Nacht und Regen mit eigentlich zulässigen 50 Km/h unterwegs ist, trägt trotzdem 2/3 des Schadens, wenn vor  ihm ein betrunkener Fußgänger ohne sich umzusehen die Straße überquert und vom Motorrad erfasst wird. Es gilt das Sichtfahrgebot, wonach ein Kfz-Führer jederzeit in der Lage sein muss sein Fahrzeug innerhalb seiner Sichtweite anzuhalten. Gegebenenfalls muss der Motorradfahrer bei Regen sogar sein Visier öffnen. (Ob er hierdurch besser sehen kann, wage ich zu bezweifeln..)

Dass Verkehrsrichter teilweise verzweifeln, Ihren Humor aber dennoch nicht verlieren, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahre 1986. ( Az.: 28 C 3374/86)

Zitat Anfang:

„ Das Gericht war in seiner Praxis schon mit ca. 2.000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, dass jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, dass jeweils natürlich der Andere schuld gewesen ist.

Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der Andere.

Das Gericht hat es auch noch nie erlebt, dass jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies doch einmal tatsächlich passieren sollte, dann müsste man schlichtweg von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen oder ein Lahmer wieder gehen kann. In deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des Amtsgerichts München. Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts.“ Zitat Ende

Der Mann hat den Nagel auf den Kopf getroffen, besser hätte ich’s nicht schreiben können, volle Punktzahl!

Wie Ihr seht beschäftigt man sich fleißig mit Motorrädern, egal ob’s Regnet oder stürmt.

See you………..