Smoke and fly…… (Juli 2008)


“Why do you drink and drive when you can smoke and fly?”, denken sich so Einige Angehörige der motorradfahrenden Zunft und greifen hin und wieder, mal mehr, mal weniger zum Joint. Sicherlich mag ein Joint, anders als übermäßiger Alkoholgenuss nicht zu Magenverwirrung und Kopfschmerzen führen, bringt jedoch so einige Verkehrs- und Strafrechtliche Probleme mit sich.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Genuss solcher getunten Zigaretten ebenso verboten ist, wie z.B. das Bombenlegen in der U-Bahn, erfreut sich dieses Genussmittel anscheinen wachsender Beliebtheit. Diese Entwicklung ist natürlich dem Gesetzgeber und seinen Behörden, gerade im Bezug auf den Straßenverkehr nicht verborgen geblieben.

War noch vor 10 Jahren kaum die Rede vom „Fahren unter Drogeneinfluss“ so schießt sich die Gesetzgebung und die Rechtsprechung langsam auf das Thema ein, was im Übrigen zu begrüßen ist.

Cannabis hat gegenüber dem Alkohol den erheblichen Nachteil, dass man kaum ausreichend den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr voneinander trennen kann. Beim Alkohol ist es recht einfach: Samstags Abend die Hucke Vollsaufen und frühestens am Sonntag Nachmittag wieder an’s Steuer, das lässt sich also grob abschätzen. Das funktioniert bei Cannabisprodukten nicht wirklich. Kaum einer weiß, wie hoch gerade der THC-Gehalt seiner Tüte ist und wie viel davon, wie lange in diversen Körperflüssigkeiten noch nachweisbar ist.

Zudem streitet sich die Rechtsprechung momentan noch über die Grenzwerte etc. Es handelt sich also um ein Rechtsgebiet was sozusagen noch in den Kinderschuhen steckt. Deshalb soll hier auch nicht nähert auf Grenzwerte oder medizinische Feinheiten eingegangen werden. Vielmehr will ich verdeutlichen, was einem Jointraucher in rechtlicher Hinsicht so alles passieren kann und wie dieser bei Polizeikontakt reagieren sollte um seinem Anwalt die nachfolgende Arbeit nicht allzu schwer zu machen.

Die Standartsituation:

Eine allgemeine Verkehrskontrolle bei der die grün-weiße Rennleitung aufgrund der geröteten Augen, der weit geöffneten Pupillen oder einfach nur wegen dem ungewöhnlich umgebauten Moped auf Drogenkonsum des Fahrers schließt. Es folgt die Frage Nr. 1: „Haben Sie Alkohol oder Drogen zu sich genommen?“ Antworten wie: „Wieso? Willste auch was?“ sind zwar witzig, aber völlig fehl am Platze, da sie bei den Beamten einen Anfangsverdacht aufkommen lassen könnten.  Die einzige mögliche Antwort lautet: „NEIN“, auch wenn diese vielleicht nicht ganz der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man beschwichtigend nur zugibt vor einigen Tagen oder Wochen mal einen Joint geraucht zu haben, reicht das meist für die ehrenhafte Verleihung der  goldene Arschkarte aus..

Die Frage Nr.2 der Beamten lautet: „Sind Sie mit einem Drogenschnelltest einverstanden?“

Sind sie natürlich nicht, da nur dann die Rechtmäßigkeit des Drogenschnelltestes im Nachhinein noch gerichtlich überprüft werden kann.

Nun wird in vielen Fällen der Drogenschnelltest angeordnet. Der Betroffene sollte darauf hinarbeiten, dass die Anordnung schriftlich festgehalten wird und sich dann dieser Anordnung keinesfalls widersetzen. Ist der Vortest positiv, geht’s zur Polizeiwache zwecks Blutabnahme. Hier ist das gleiche Verhalten des Betroffenen  angesagt wie beim Vortest: Freiwillig nein, der Anordnung jedoch Folge leisten.

Je nach Ergebnis der Blutprobe, folgt ein gerichtliches Verfahren und der Entzug der Fahrerlaubnis. Endet das gerichtliche Verfahren ohne Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis, bedeutet das allerdings noch lange nicht, dass der Führerschein jetzt in Sicherheit ist. Das Gericht wird die Verfahrensakte der Straßenverkehrsbehörde übersenden.

Diese wird, sofern ein Drogenkonsum des Betroffenen auch nur möglich erscheint, alles  denkbare tun, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen seiner „Ungeeignetheit zum Führen von Kfz“  zu entziehen. Ist der Drogenkonsum, bzw. dessen Umfang im gerichtlichen Verfahren  nicht eindeutig bewiesen worden, wird die Straßenverkehrsbehörde kurzfristig eine medizinische Untersuchung anordnen um die Ungeeignetheit des Betroffenen zu belegen.

Wer also nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens munter weiter kifft, hat unter Umständen ein Problem, da die Blutwerte, Leberwerte etc. auch noch lange nach dem letzten Joint den Verdacht der Straßenverkehrsbehörde bestätigen können.

Bei der Entscheidung über die Geeignetheit oder Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers spielt die Abstufung zwischen „einmaligem Konsum“, „gelegentlichem Konsum“ und „regelmäßigem Konsum“ momentan noch eine gewichtige Rolle. Auf diesem Sektor der Rechtsprechung ist es wie in Pearl Harbour nach dem Flugtag. Es herrscht durcheinander und Uneinigkeit. Mit Sicherheit kann hier nur derjenige damit rechnen seine Fahrerlaubnis zu behalten, bei dem ein einmaliger Konsum feststeht und der Betroffene Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr strikt voneinander getrennt hat. In allen anderen Fällen entscheiden die Behörden und die zuständigen Verwaltungsgerichte mal so und mal so.  Ein Patentrezept existiert nicht, da es bei jeder Entscheidung auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommt. Kaum ein Fall ist wirklich mit einem Anderen zu vergleichen.

Sonstige Situationen:

Nun muss man nicht einmal unbedingt im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Drogen auffällig werden. Es reicht sogar schon aus, wenn einen der Hausmeister auf dem Schulklo beim Kiffen erwischt und bei der Polizei petzen geht. Sobald ein Fahrerlaubnisinhaber wegen Drogenbesitzes, Drogenanbau oder Drogenkonsums usw. von einem Gericht verurteilt wird, besteht die nicht ganz abwegige Möglichkeit, dass die entsprechenden Behörden von dem Urteil in Kenntnis gesetzt werden. Sodann wird die Behörde wieder alles daran setzen, die alles entscheidende Frage nach der „Geeignetheit zum Führen von Kfz“ zu stellen und zu beantworten. Dieses Verfahren endet dann nicht selten mit dem Entzug der Flugerlaubnis.

Also besser „Don’t smoke and fly!”

……………see you