Echte Lebenshilfe…. (Mai 2008)


Da hat man nun fast ein Jahrzehnt benötigt um endlich zu begreifen, welche Unterlagen das Straßenverkehrsamt benötigt, um ein Motorrad zuzulassen. War es doch ein schönes Gefühl nicht einfach weggeschickt zu werden, sondern mit dem neuen Kennzeichen und allen Papieren für das neue Mopped, das Amt verlassen zu können.

Seit Einführung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II hat sich jedoch auch das Zulassungsverfahren ein wenig geändert………….ein neuer Lernprozess beginnt!

Um ein Motorrad zum Straßenverkehr zuzulassen verlangt das Amt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Kfz-Schein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Kfz-Brief), einen Gültigen TüV-Bericht, einen gültigen ASU-Bericht eine Doppelkarte und den Ausweis desjenigen, auf den das Mopped zugelassen werden soll.  Soweit nichts Neues. Zusätzlich verlangt die Zulassungsstelle nun aber eine Einzugsermächtigung, damit das Finanzamt die Steuern für das Kfz gleich abbuchen kann. Nun heißt die Doppelkarte seit 2003 Deckungskarte und auch der geht es seit dem 01.03. 2008 langsam an den Kragen. Die Deckungskarte wird abgelöst von der elektronischen Versicherungsbestätigung. Wer ein Fahrzeug zulassen will bekommt künftig von seiner Versicherung einen Zahlen-Buchstaben-Code zugeteilt welcher in einer zentralen Datenbank gespeichert wird. Die Zulassungsstellen und das KBA haben Zugriff auf diese Datenbank, welches uns dann eine Menge Rennerei ersparen soll. Die elektronische Versicherungsbestätigung soll den jeweiligen Haltern dann per E-Mail oder SMS übermittelt werden. An Handy und Computer kommt man einfach nicht mehr vorbei.

Wenn man nun für jemand Anderen ein Fahrzeug zulassen möchte, gilt zu beachten, dass man von dieser Person eine Vollmacht, eine ausgefüllte und unterzeichnete Konto-Einzugsermächtigung und deren Ausweis vorlegen muss.

Sind sämtliche Unterlagen vorhanden gestaltet sich das Zulassungsverfahren relativ unkompliziert.

Fehlt etwas, wird’s schwierig, insbesondere wenn Zulassungsbescheinigung Teil I oder II fehlen. Diese Fälle treten häufig auf, wenn Motorräder gekauft werden und der Käufer nicht auf die Vollständigkeit aller Papiere achtet.

Ist das Motorrad noch angemeldet und fehlt z.B. der Kfz-Schein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, so wird man zum Ummelden eine eidesstattliche Versicherung des letzten eingetragenen Halters  über den Verlust des Papiers  vorlegen müssen. Um Komplikationen zu Vermeiden sollte der letzte Halter die eidesstattliche Versicherung direkt gegenüber seinem Straßenverkehrsamt abgeben.

Ist der letzte Halter nicht mehr aufzutreiben, weil das Mopped bereits viele Jahre abgemeldet war und durch diverse Hände gelaufen ist, könnte es komplizierter werden. Einzige Möglichkeit ist hier, an die Zulassungsstelle heranzutreten, bei welcher das Motorrad zuletzt zugelassen war und dort zu versuchen an eine Abmeldebescheinigung zu gelangen.

Bei Verlust des Kfz-Briefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II steht noch mehr Rennerei an. Hierzu wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes benötigt. Diese kann man schriftlich oder per Fax dort bestellen. (Nähere Infos hierzu gibt es auf der Webside des KBA) Achtung: die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur 4 Wochen haltbar! Des Weiteren muss man nachweisen, dass man Eigentümer des Motorrades ist. Wenn man bereits als Halter im Brief/Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen war, ist das insoweit unproblematisch. Wenn nicht ist es hilfreich, wenn man einen Kaufvertrag vorlegen kann, in welchem der letzte eingetragene Halter als Verkäufer eingetragen ist. Ist das Motorrad nun durch viele Hände gegangen und der Verkäufer ist mit dem letzten Halter nicht identisch, müsste man theoretisch für jeden Eigentumswechsel einen Kaufvertrag vorlegen um den Eigentumsverlauf vom letzten eingetragenen Halter bis hin zum jetzigen Eigentümer lückenlos nachweisen zu können. Ist dieses nicht möglich kann man nur noch auf die Hilfsbereitschaft und Gnade der Zulassungsstelle hoffen. Der Besuch eines Seelsorgers und die Einnahme von Valium könnten hilfreich sein. Neben Kaufvertrag und Unbedenklichkeitsbescheinigung muss selbstverständlich auch wieder eine Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Briefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II abgegeben werden.

Besser ist es also, wenn beim Kauf einer alten Möhre auch alle Papiere dabei sind.

Und zur Abrundung des Ganzen noch ein Highlight:

Diejenigen, welche Ihr Motorrad jeden Herbst abmelden (vormals vorübergehende Stilllegung, neuerdings Außerbetriebsetzung genannt), könnten bei der Anmeldung in diesem Frühjahr eine unerfreuliche Überraschung erleben. War es doch vor nicht allzu langer Zeit noch so, dass man sein altes Kennzeichen bei Wiederzulassung ohne weiteres wieder nutzen konnte. Das ist nun leider Geschichte und viele werden in diesem Frühjahr schmerzlich den Verlust ihrer hart erkämpften kurzen Kennzeichen bemerken. Ab März 2007 gilt nun folgendes: Wird ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, wird das zugeteilte Kennzeichen sofort wieder frei gegeben. Wenn man nun darauf besteht das alte Kennzeichen zu behalten, muss man dieses bei Außerbetriebsetzung direkt reservieren lassen, was natürlich nicht ganz kostenlos geschieht. Ansonsten geht die Jagt auf ne kurze Nummer von erneut los…..

Na dann………….Viel Glück? (Beim Straßenverkehrsamt und auf Hoher See sind wir alle in Gottes Hand!:-)

See you………